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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 01.03.2023 - 9 W (pat) 9/21 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 9/21 |
| Entscheidungsdatum : | 1. März 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 209 232.6
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. März 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Baumgart als Vorsitzender sowie der Richterinnen Kriener und Dipl.-Ing. Univ. Peters sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
ECLI:DE:BPatG:2023:010323B9Wpat9.21.0 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 17. Mai 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2013 209 232.6 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Profilschiene zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe".
Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04F vom 22. Februar 2021 wurde die Patentanmeldung gemäß § 48 i.V.m. § 4 PatG zurückgewiesen, weil sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als auch derjenige nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags, beide vom 12. Juni 2020, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Sie ergäben sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise in Anwendung seines Fachwissens und Fachkönnens aus dem Gegenstand nach Druckschrift
D1 DE 203 19 739 U1.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin am 1. März 2021 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, - den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2021 aufzuheben und - ein Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 12 vom 12. Juni 2020 gemäß Hauptantrag zu erteilen, - hilfsweise ein Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11 vom 12. Juni 2020 gemäß Hilfsantrag zu erteilen.
Sie hat weiter hilfsweise beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung vom 11. Oktober 2021 hat sie darüber hinaus ausgeführt, dass die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 des Haupt- und des Hilfsantrags neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Auf die Terminsladung vom 17. November 2022 hat die Anmelderin mit der Eingabe vom 6. Dezember 2022 ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Im Prüfungsverfahren sind noch die Druckschriften
D2 EP 2 025 827 A1, D3 DE 86 05 216 U1, D4 EP 0 773 335 A1, D5 DE 102 46 968 A1 und D6 EP 0 828 037 B1
bekannt geworden. Der geltende Patentanspruch 1 vom 12. Juni 2020 gemäß Hauptantrag lautet:
"1. Profilschiene zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe, mit einer Auflagefläche (1) zum Auflegen oder Aufbringen eines flächigen Bodenbelags, einem sich von der Auflagefläche (1) in etwa um die Dicke des Bodenbelags nach oben erstreckenden vorderen Kantenteil (2), welches zur kantenseitigen Anlage und/oder Begrenzung des Bodenbelags dient, einer sich von der Auflagefläche (1) nach unten erstreckenden Stellfläche (3) zur Anlage und/oder Fixierung eines Stellstufenelements, wobei in der Auflagefläche (1) zum Wasserablauf dienende Durchgänge (4) nahe dem Kantenteil (2) ausgebildet sind, die sich durch die Auflagefläche (1) hindurch in einen unterseitigen Bereich vor der Stellfläche (3) erstrecken."
Der geltende Patentanspruch 1 vom 12. Juni 2020 gemäß Hilfsantrag lautet:
"1. Profilschiene zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe, mit einer Auflagefläche (1) zum Auflegen oder Aufbringen eines flächigen Bodenbelags, einem sich von der Auflagefläche (1) in etwa um die Dicke des Bodenbelags nach oben erstreckenden vorderen Kantenteil (2), welches zur kantenseitigen Anlage und/oder Begrenzung des Bodenbelags dient, einer sich von der Auflagefläche (1) nach unten erstreckenden Stellfläche (3) zur Anlage und/oder Fixierung eines Stellstufenelements, wobei in der Auflagefläche (1) zum Wasserablauf dienende Durchgänge (4) nahe dem Kantenteil (2) ausgebildet sind, die sich durch die Auflagefläche (1) hindurch in einen unterseitigen Bereich vor der Stellfläche (3) erstrecken, wobei die Durchgänge (4) als langgestreckte Schlitze ausgeführt sind." Zu dem jeweiligen Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 12 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 11 nach Hilfsantrag sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, sodass es bei der Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen Patent- und Markenamts bleibt. Denn der Zurückweisungsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 48 i.V.m. § 4 PatG erweist sich als durchgreifend, weil sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Beide ergeben sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
3. Die Streitanmeldung betrifft eine Profilschiene zur Definition einer Treppenstufe, vgl. die Offenlegungsschrift DE 10 2013 209 232 A1, im Folgenden zitiert nach Absätzen, hier Absatz [0001].
Profilschienen der hier in Rede stehenden Art würden - wie weiter ausgeführt wird - zur Neugestaltung, insbesondere aber zur Renovierung von Treppen, im Innen- und Außenbereich genutzt. Bei der Treppensanierung bzw. Treppenrenovierung werde die vorhandene Treppe regelmäßig erhalten. Frostschäden, abgelöste Beläge und Ausbrüche würden beseitigt. Ausgetretene Stufen würden begradigt. Zur Definition der Trittkante würden besondere Abschlussprofile verwendet, zur Anwendung im Außenbereich regelmäßig mit Vorkehrungen zum Wasserablauf, vgl. Absätze [0002] bis [0004].
Als Bodenbelag könnten flächige Elemente wie Fliesen, Platten, etc. verwendet werden. Ebenso sei es auch bereits bekannt, den Treppenbelag aus einer Masse mit gebundenen Steinpartikeln oder dergleichen zur Definition einer rutschfesten Trittfläche zu gießen. Beispielsweise bei außenliegenden Keller-Treppenabgängen seien besondere Anforderungen an den Wasserablauf zu stellen. Durch Anwendung eines wasserführenden Belags sei eine ideale Entwässerung möglich. Schwachstelle sei jedoch der Untergrund, da es im Bereich der Trittfläche zu Verstopfungen im wasserführenden Ablaufsystem kommen könne. Bei bekannten Systemen sei die Entwässerung unzureichend und daher problematisch. Schuld daran sei regelmäßig die nur bedingt zum Wasserablauf geeignete Profilsschiene, die zur Definition der Trittkante einzubauen sei. Dort zum Wasserablauf vorgesehene Bohrungen neigten zu verstopfen, wodurch das System insgesamt in Frage zu stellen sei, vgl. Absätze [0005] und [0006].
Im Lichte der voranstehenden Ausführungen liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Profilschiene zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe derart auszugestalten und weiterzubilden, dass in idealer Weise ein ungehinderter Wasserablauf, möglichst durch den Belag der Trittfläche hindurch, stattfinden könne. Die im Stand der Technik bekannte Neigung zu Verstopfungen bzw. zu dem daraus resultierenden Wasserstau solle vermieden werden, vgl. Absatz [0007].
4. Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als Fachmann einen Fliesenlegermeister zugrunde, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Bodenbelagssystemen bei einem Hersteller entsprechender Systemkomponenten verfügt. Zu den Bodenbelagssystemen gehören neben den eigentlichen Belägen auch die dazugehörigen Abschlussprofile und Profilschienen.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
Zur einfacheren Bezugnahme wurde der Patentanspruch 1 in seiner Form des Hauptantrags ergänzt um das zusätzliche Merkmal nach Hilfsantrag mit einer strukturierten Merkmalsgliederung versehen.
M1 Profilschiene M1E zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe, mit M1.1 einer Auflagefläche (1) M1.1E zum Auflegen oder Aufbringen eines flächigen Bodenbelags,
M1.2 einem vorderen Kantenteil (2), M1.2.1 das sich von der Auflagefläche (1) in etwa um die Dicke des Bodenbelags nach oben erstreckt und M1.2E welches zur kantenseitigen Anlage und/oder Begrenzung des Bodenbelags dient,
M1.3 einer Stellfläche (3), M1.3.1 die sich von der Auflagefläche (1) nach unten erstreckt und M1.3E zur Anlage und/oder Fixierung eines Stellstufenelements,
M1.4 wobei in der Auflagefläche (1) Durchgänge (4) nahe dem Kantenteil (2) ausgebildet sind, M1.4.1 die sich durch die Auflagefläche (1) hindurch in einen unterseitigen Bereich vor der Stellfläche (3) erstrecken und M1.4E zum Wasserablauf dienen, M1.4.2Hi wobei die Durchgänge (4) als langgestreckte Schlitze ausgeführt sind.
Der Patentanspruch ist mit Merkmal M1 auf eine Profilschiene gerichtet, wobei der Fachmann durch die Eignungsangabe des Merkmals M1E und die Ausführungen der Offenlegungsschrift DE 10 2013 209 232 A1, auch im Folgenden zitiert nach Absätzen, hier Absätze [0002] bis [0005], darunter eine Profilschiene versteht, die sich vor allem bei der Renovierung von Treppen zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe (= Merkmal M1E) eignet, was auch ein Offenliegen der Schiene an dieser Trittkante impliziert. Sie umfasst dafür mehrere funktionale Elemente bzw. Bereiche, die im Anspruch 1 mit den Merkmalen M1.1 bis M1.3 jedoch nicht abschließend aufgezählt werden, vgl. auch Absatz [0008]. Jedem funktionalen Element oder Bereich der Profilschiene wie der Profilsschiene selbst ist im Anspruch jeweils mit einem Merkmal M1.XE eine Funktion bzw. Eignung explizit zugeordnet. Für die Profilschiene ist nach Anspruch 1 kein Werkstoff vorgeschrieben, bevorzugt besteht sie jedoch aus Leichtmetall, beispielsweise Aluminium oder einer Legierung davon; aber auch ein anderes Metall oder abriebfester Kunststoff, vorzugsweise faserverstärkt oder partikulär verstärkt, sind als Material möglich, vgl. Absätze [0021] und [0022].
Mit Merkmal M1.1 ist als erstes funktionales Element der Profilschiene eine Auflagefläche angegeben, deren Funktion zum Auflegen oder Aufbringen eines flächigen Bodenbelags mit Merkmal M1.1E angegeben ist. Darüber hinaus dient die Auflagefläche zur Positionierung auf der alten ggf. sanierten Trittstufe, vgl. Absatz [0008]. Aus der Angabe "Auflage-" und der Eignung nach Merkmal M1.1E dürfte sich eine horizontale Ausrichtung dieses Bereichs der Profilschiene ergeben, wie es auch nachfolgend eingeblendeter Abbildung 1 zu entnehmen ist. Außerdem handelt es sich bei der Auflagefläche wie auch bei der mit Merkmal M1.3 geforderten Stellfläche um einen räumlichen Abschnitt der Profilschiene und nicht - der eigentlichen Wortbedeutung "-fläche" entsprechend - um ein zweidimensionales Gebilde.
Abbildung 1: schematischer Schnitt durch die Profilschiene des Ausführungsbeispiels in der einzigen Figur, vgl. Absatz [0024]
Des Weiteren ist mit Merkmal M1.2 ein vorderes Kantenteil als vordere Kante der Trittstufe definiert (vgl. erneut Absatz [0008]), das zur kantenseitigen Anlage und/oder Begrenzung des Bodenbelags dient (Merkmal M1.2E) und das nach Merkmal M1.2.1 sich von der Auflagefläche in etwa um die Dicke des Bodenbelags nach oben erstreckt. Dem Fachmann ist klar, dass sich die im Anspruch verwendeten Richtungsangaben auf die Einbaulage der Profilschiene beziehen. Das vordere Kantenteil kann verschieden weiter ausgestaltet sein, beispielsweise abgewinkelt, abgebogen oder am oberen Ende nochmals abgewinkelt mit einem Rutschschutz an seiner Oberfläche, vgl. Absätze [0015] bis [0017]. Auf all das ist das Kantenteil nach Merkmalsgruppe M1.2 des Anspruchs 1 jedoch nicht festgelegt.
Die Profilschiene weist auch noch gemäß Merkmal M1.3 eine Stellfläche auf, nach Merkmal M1.3E zur Anlage und/oder Fixierung eines Stellstufenelements, vgl. Absätze [0009] und [0019] i.V. mit der Abbildung 1, dort Pos. 3. Dementsprechend ist mit Merkmal M1.3.1 vorgeschrieben, dass sich die Stellfläche von der Auflagefläche nach unten erstreckt. Allerdings gibt die Merkmalsgruppe M1.3 keine räumliche Zuordnung zwischen dem Stellstufenelement und der Stellfläche vor, sodass sich diese im eingebauten Zustand der Profilschiene vor und hinter einem Stellstufenelement erstrecken kann. Dabei sind weder das in Merkmalsgruppe M1.3x angeführte Stellstufenelement noch der in den Merkmalsgruppen M1.1 und M1.2x genannte Bodenbelag Teil des Gegenstands des Patentanspruchs 1.
Die zwingend bei der Profilschiene vorgeschriebene Maßnahme ist mit Merkmal M1.4 die Ausbildung von Durchgängen in der Auflagefläche nahe dem Kantenteil, die gemäß Merkmal M1.4E zum Wasserablauf dienen. Nach Merkmal M1.4.1 erstrecken sich die Durchgänge durch die Auflagefläche hindurch in einen unterseitigen Bereich und zwar wie mit Merkmal M1.4 schon festgelegt nahe dem Kantenteil - also der vorderen Kante der Auflagefläche - und vor der Stellfläche. Damit dürfte angegeben sein, dass die Durchbrüche außerhalb des Bereichs liegen, in dem die Auflagefläche der Profilschiene auf der eigentlichen Stufe aufliegt, eben damit sie ihre Funktion des Wasserablaufs auch erfüllen können, vgl. auch Absatz [0010]. Es sind mindestens zwei Durchgänge vorgeschrieben, jedoch können mehrere davon regelmäßig beispielsweise mit 10 mm zueinander beabstandet sein und parallel zum Kantenteil über die gesamte Länge der Profilschiene und damit der Treppe hinweg verlaufen, vgl. Absätze [0011] und [0012].
Für den Hilfsantrag ist mit Merkmal M1.4.2Hi noch vorgeschrieben, dass die Durchgänge als langgestreckte Schlitze ausgeführt sind; sie können dabei beispielsweise Abmessungen von einer Länge von 20 mm und einer Breite von 3 mm haben, vgl. erneut Absätze [0011] und [0012].
6. Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags
Es kann dahingestellt bleiben, ob der ursprünglich offenbarte und gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber einer Ausgestaltung der Lehre der Druckschrift D6 neu ist (vgl. dort Figur 7). Er beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D1 in Kombination mit einem Aspekt der Lehre der Druckschrift D6 ergibt, vgl. § 4 PatG.
Aus der Druckschrift D1 ist eine Profilschiene zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe gemäß Merkmal M1 mit der Eignungsangabe M1E bekannt, mit einer Auflagefläche (horizontaler, auf der Treppe 01 aufliegender Schenkel der Profilschiene 07) zum Auflegen oder Aufbringen eines flächigen Bodenbelags gemäß Merkmalsgruppe M1.1, einem vorderen Kantenteil (erster Befestigungsprofilabschnitt 12) gemäß Merkmalsgruppe M1.2x, das sich von der Auflagefläche in etwa um die Dicke des Bodenbelags nach oben erstreckt und zu seiner kantenseitigen Anlage und Begrenzung dient, und einer sich von der Auflagefläche nach unteren erstreckenden Stellfläche (vertikaler, an der Setzstufe anliegender Schenkel der Profilleiste 07) zur Anlage und Fixierung eines Stellstufenelements gemäß Merkmalsgruppe M1.3x, vgl. Anspruch 1, nachfolgend eingeblendete Abbildung 2 sowie Absatz [0029].
Abbildung 2: Figur 2 der Druckschrift D1
Die Auflagefläche der Profilschiene nach Druckschrift D1 weist zwar Bohrungen 10 zum Anbringen einer Verschraubung jedoch keine Durchgänge zum Wasserablauf auf.
Demnach ist der einzige Unterschied zwischen der Profilschiene nach Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber derjenigen nach Druckschrift D1, dass in der Auflagefläche Durchgänge nahe dem Kantenteil gemäß Merkmalsgruppe M1.4x ausgebildet sind.
Die Treppenverkleidung nach Druckschrift D1 soll besonders große Vorteile an Betontreppen bieten, die im der Witterung ausgesetzten Außenbereich angeordnet sind, vgl. [0020]. Dabei bestehen die Verkleidungselemente aus Granulat, das mittels eines Bindemittels derart gebunden ist, dass die Granulatschicht elastisch verformbar, insbesondere biegbar ist, vgl. Anspruch 1 und Absatz [0009]. Auf Grund ihrer elastischen Verformbarkeit können sich die Granulat-Verkleidungselemente sehr gut an Unebenheiten im Untergrund, wie sie insbesondere bei ausgetretenen Treppenstufen auftreten können, anpassen, so dass aufwendige Vorarbeiten wie das Ausspachteln solcher Unebenheiten entfallen, vgl. erneut Absatz [0009]. Um die Verkleidungselemente dauerhaft mit den Treppenstufen zu verbinden, sollten die Elemente vorzugsweise vollflächig mit den Stufen verklebt sein, vgl. Anspruch 5 und Absatz [0013]. Für den Einsatz im Außenbereich sollte die Bindung des Granulats offenporig, insbesondere wasserdurchlässig sein, damit Feuchtigkeit und insbesondere Regenwasser nach unten absickern kann, vgl. Anspruch 17 und Absatz [0019].
Aufgrund des Aufbaus der Treppenverkleidung nach der D1 erkennt der Fachmann jedoch das Problem, dass zwar ein Absickern des Regenwassers durch die wasserdurchlässigen Verkleidungselemente gewährleistet wäre, insbesondere jedoch auf der Trittstufe durch die Profilschiene eine Weiterleitung des Regenwassers von der Trittstufe weg verhindert ist und es dadurch besonders bei starkem Regen dazu kommen kann, dass sich Wasser im vorderen Bereich der Trittstufe ansammelt und
stehen bleibt. Das birgt zum einen eine Rutschgefahr für die Treppennutzer und zum anderen kann es zu Verwitterung im Bereich der Wasseransammlung kommen.
Das Problem kann dadurch verschärft werden, dass sich eventuelle Unebenheiten der Bestandstreppe auch an der Oberfläche der sanierten Treppe ausbilden können, wenn sich die biegsamen Verkleidungselemente an die Bestandstreppe anpassen. Insbesondere im vorderen, mittleren Bereich der Trittstufen sind Austretungen keine Seltenheit (vgl. auch Absatz [0009] der D1), sodass gerade dort, wo Treppennutzer ihre Füße setzen, das in Rede stehende Problem am größten ist. Daher ist der Fachmann danach bestrebt, wirksam zu vermeiden, dass es zu Wasseransammlung auf der Trittstufe kommen kann.
Sollte er nicht alleine aus seinem Fachwissen und Fachkönnen heraus dafür die Lösung in Form von Entwässerungsöffnungen in der Profilschiene finden, so ist ihm ein ähnliches Profil mit Entwässerungsöffnungen aus der Druckschrift D6 bekannt.
Die Druckschrift D6 zeigt ein Abschlussprofil für mit Fliesen verlegte Balkone, Terrassen oder dergleichen, das sicherstellt, dass zwischen den Fliesen eindringendes Sickerwasser problemlos und vollständig abgeführt wird, vgl. Absatz [0007]. Denn ist das nicht gewährleistet, kann sich zwischen die Fliesen eindringendes Sickerwasser stauen und zu Ausblühungen und/oder Frostschäden führen, vgl. Absatz [0003]. Beim in der D6 genannten Stand der Technik liegt also dasselbe Problem vor, dass der Fachmann bei der Treppenstufenverkleidung nach Druckschrift D1 erkennt.
Zur Lösung dieses Problems und der Erfüllung der gestellten Aufgabe, die sich ähnlich auch die Streitanmeldung stellt, sind beim Abschlussprofil nach der D6 zum Wasserablauf dienende Durchgänge (Entwässerungsöffnungen 26) in der Auflagefläche 14/20 nahe dem Kantenteil 18 ausgebildet, die sich durch die Auflagefläche 14/20 hindurch in einen unterseitigen Bereich vor dem Abdeckabschnitt 12 (entspricht beim Profil der D1 der Stellfläche) erstrecken ("die Entwässerungsöffnungen sind in dem über den Abdeckabschnitt 12 vortretenden Profilstreifen 20 vorgesehen"), vgl. Ansprüche 1 und 2 sowie nachfolgende Abbildung 3.
Abbildung 3: Figur 1 der Druckschrift D6
Der Fachmann wird daher zur Verbesserung des Wasserablaufs bei der Treppenverkleidung nach Druckschrift D1 und der Lösung des o.g. Problems die dortige Profilschiene in naheliegender Weise mit Durchgängen ausbilden, wie von der Lehre der Schrift D6 vorgegeben. Er kommt damit zu einer Profilschiene, die neben den Merkmalsgruppen M1 und M1.1 bis M1.3x auch die Merkmalsgruppe M1.4x aufweist und erhält dabei den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags ohne erfinderisch tätig geworden zu sein.
7. Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags
Auch der ursprünglich offenbarte und gewerblich anwendbare Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,
weil er sich wie schon der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D1 in Kombination mit einem Aspekt der Lehre der Druckschrift D6 ergibt, vgl. § 4 PatG.
Wie im vorangehenden Abschnitt erläutert wird der Fachmann bei der Profilschiene nach Druckschrift D1 ohne weiteres Durchgänge zum Wasserablauf vorsehen, wie sie ihm die Lehre der Druckschrift D6 bereits vorschlägt. Dort ist angegeben, dass diese Durchgänge als langegestreckte Schlitze ausgeführt sind wie Merkmal M1.4.2Hi vorschreibt, vgl. folgend eingeblendete Abbildung 3 i.V.m. Absatz [0018].
Abbildung 6: Figur 2 der Druckschrift D6
Damit sind die Durchgänge der Profilschiene nach Druckschrift D6 ausgebildet, wie mit Merkmalsgruppe M1.4x des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag angegeben. Der Fachmann kommt daher auch zur Profilschiene nach Anspruch 1 des Hilfsantrags ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein, wenn er in naheliegender Weise - wie im vorangehenden Abschnitt 6 erläutert - in der Auflagefläche der Profilschiene nach Druckschrift D1 entsprechend geformte Entwässerungsöffnungen, wie beim Gegenstand der Druckschrift D6 realisiert, vorsieht.
8. Einer Beurteilung der geltenden Patentansprüche 2 bis 12 des Hauptantrags und 2 bis 11 des Hilfsantrags bedarf es nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 des Haupt- bzw. des Hilfsantrags den Anträgen als Ganzes nicht stattgegeben werden kann, vgl. BGH GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 - Datengenerator.
9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt, nachdem die Anmelderin den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat sie nicht für sachdienlich erachtet hat (§ 78 Nr. 1 bzw. Nr. 3 PatG).
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch einzulegen.
Dr. Baumgart Kriener Peters Sexlinger