BVerwG
20. Dezember 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2007 - 6 B 63/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 63/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 06.11.2007; OVG 2 LA 111/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Vormeier und Dr. Bier beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober und vom 6. November 2007 werden verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die weiteren Anträge des Klägers werden ebenfalls abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die weiteren Anträge des Klägers, insbesondere auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, auf Entscheidung über eine angebliche Befangenheit der Vorinstanzen und dgl., sind schon deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Davon abgesehen wäre das Bundesverwaltungsgericht auch in der Sache nicht befugt, die vom Kläger begehrten Entscheidungen zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.