BGH
20. Januar 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - 2 StR 342/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 342/20 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Januar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
hier: Anhörungsrüge
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 2. Dezember 2020 die Revisionen des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen erhebt der Verurteilte "Rüge, ggf Gehörsrüge".
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil es ihr an der erforderlichen Begründung fehlt (§ 356a Satz 2 StPO). Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu der der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revisionen der Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 9).
Unterschrift
Appl Eschelbach Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz
Frankfurt (LG Main); 05.03.2020; 3490 Js 223157/19 5/21 Ks 13/19