Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.01.2024 - 1 W (pat) 31/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 1 W (pat) 31/23 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Januar 2024 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 052 644.4
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Januar 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
ECLI:DE:BPatG:2024:030124B1Wpat31.23.0
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse F23G des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Patentanmeldung 10 2008 052 644.4 aus den Gründen des zuvor ergangenen Prüfungsbescheids vom 14. Juli 2021 zurückgewiesen, nachdem innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist keine Stellungnahme der Anmelderin erfolgt war. Der Beschluss wurde dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich dessen von ihm selbst unterschriebenen Empfangsbekenntnis am 20. Januar 2023 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. März 2023, der am 14. März 2023 beim DPMA eingegangen ist, stellte der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin einen Antrag auf Weiterbehandlung der Patentanmeldung. Dieser Antrag wurde von der Prüfungsstelle für Klasse F23G mit Beschluss vom 17. März 2023 zurückgewiesen, da er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung erfolgt sei. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat der Senat mit Beschluss vom 20. November 2023 zurückgewiesen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss in der Sache 1 W (pat) 9/23).
Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 hat der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin beim DPMA "Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG" beantragt und gleichzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Januar 2023 eingelegt. Diese Beschwerde ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Mit Senatsbescheid vom 13. November 2023 wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die erforderliche Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei und ihr hierzu eine Frist von 1 Monat zur möglichen Stellungnahme eingeräumt. Der Bescheid wurde der Anmelderin ausweislich der Zustellungsurkunde am 16. November 2023 zugestellt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht, wie gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG erforderlich, innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt worden ist.
2. Aufgrund des gemeinsamen Ausgangssachverhalts, der sowohl dem vorliegenden Beschwerdeverfahren als auch dem Beschwerdeverfahren in der Sache 1 W (pat) 9/23 zugrunde liegt, hat es der Senat als sachdienlich angesehen, in der Sache selbst zu entscheiden (§§ 23 Abs. 1 Nr. 4, 6 RPflG).
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock Lachenmayr-Nikolaou Schell