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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.06.2003 - 19 W (pat) 73/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 73/01 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 199 60 416.9-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 10.99
Gründe
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die am 15. Dezember 1999 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 26. Juli 2001 mangels Ausführbarkeit zurückgewiesen.
Der geltende Patentanspruch lautet:
"Ich stelle hiermit nochmals den Patentanspruch als Erfinder von "Dauer-Solar-Strom". Dieser Solar-Strom wird durch künstliche Lichtquellen bei Tag und Nacht erzeugt. Durch die verwendeten Sparbirnen oder Sparlichtleisten wird wesentlich mehr Lichtleistung erzeugt als diese zum Betrieb benötigen. Durch diese vermehrte Lichtleistung können die Solarmodulen angestrahlt werden. Welche dann den umgewandelten Wechselstrom in geringen Umfang an die Sparbirnen zum Dauerbetrieb weiterleiten. Der verbleibende Strom kann im Haushalt oder in einem Betrieb verwendet werden. Ein eventuell anfallender Überschuss an Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Diese ganzen technischen Einrichtungen der Stromerzeugung möchte ich unter Schutz gestellt haben." In der Beschwerdebegründung meint der Anmelder, dass die Theorie, es gebe laut Gesetzmäßigkeit keine elektrisch betriebene Leuchte, deren abgegebene Strahlungsleistung höher als die ihr zugeführte elektrische Leistung sei, seit Jahren nicht mehr haltbar sei (Schriftsatz vom 2. Januar 2002: S 2 Z 16 bis 20).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der zulässigen Beschwerde musste der Erfolg versagt bleiben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht ausführbar ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht ausführbar, weil eine Sparbirne oder Sparlichtleiste nicht mehr Leistung abgibt, als ihr zugeführt wird, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 N in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 26. Juli 2001, Punkt II. im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, 896f - "Leistungshalbleiter").
Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Groß
Be