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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2002 - 1 B 12/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 12/02 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Januar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 14.09.2001; OVG 10 LB 2234/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss Beschwerde eingelegt, ohne diese innerhalb der am 26. November 2001 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden. Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.