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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - 6 StR 81/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 81/20 |
| Entscheidungsdatum : | 7. April 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2020 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2019 gewährt.
Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Mit der Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Unterschrift
Sander Schneider König
von Schmettau Fritsche