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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - 4 StR 60/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 60/14 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
Verfahrensbeteiligte:
wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten S.
Tenor
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Urteil vom 4. Dezember 2014 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht in zwei Fällen eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF zum Nachteil der weiteren Verfahrensbeteiligten I. GmbH unterlassen hat. Insoweit hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, dass der Senat die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seiner Verteidiger durchgeführt habe.
Die Gehörsrüge, die auch gegen Urteile der Revisionsgerichte statthaft ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 534/11), ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat bei der Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nachdem der Verurteilte und die beiden weiteren früheren Mitangeklagten sowie die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmittel wechselseitig zurückgenommen hatten, war lediglich noch über die Revision der Staatsanwaltschaft zu verhandeln und zu entscheiden, soweit sich das Rechtsmittel gegen die weitere Verfahrensbeteiligte richtete. Jedes Rechtsmittel ist gesondert zu behandeln (vgl. auch LR-Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 24). Daher war - neben dem Generalbundesanwalt - nur die weitere Verfahrensbeteiligte zur Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof zu laden und in der Verhandlung zu hören. Nur diesen Beteiligten war die ergangene Entscheidung zuzustellen. Die Aufnahme des Verurteilten in das Rubrum des Senatsurteils erfolgte zu Recht, weil die Entscheidung im subjektiven Verfahren ergangen ist.
Unterschrift
Franke Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke