VG Meiningen
1. November 2007
>
BVerwG
31. Januar 2008
>
BVerwG
16. Februar 2009
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2009 - 3 B 8/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 8/08 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Februar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Meiningen; 01.11.2007; VG 8 K 210/05 Me
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
Gründe
Mit Beschluss vom 31. Januar 2008 hatte der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. November 2007 verworfen, weil sie nicht gemäß § 67 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden war. Mit persönlichem an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 8. Januar 2009 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung des Beschwerdeverfahrens in den Stand vom 22. November 2007 (Ausfertigung des Urteils). Infolge einer fälschlichen Interpretation der Rechtsbehelfsbelehrung habe er die Beschwerde ohne Rechtsbeistand eingelegt.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, da das Verfahren im Falle der Wiedereinsetzung dort fortzuführen wäre. Es kann dahinstehen, ob der Irrtum über den Umfang des Vertretungszwangs überhaupt als Hindernis im Sinne des § 60 VwGO angesehen werden kann. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deswegen unzulässig, weil er nicht in der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde (§ 60 Abs. 2 VwGO), sondern etliche Monate später. Davon abgesehen wurde die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt, da die Nichtzulassungsbeschwerde bis heute nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt und begründet worden ist (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zudem hätte auch der Wiedereinsetzungsantrag durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten gestellt werden müssen.