BVerwG
28. Februar 2012
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BVerwG
9. Mai 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2012 - 8 B 8/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 8/12 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Mai 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Chemnitz; 08.12.2011; VG 1 K 1059/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Mai 2012 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab als Einzelrichterin beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 522,36 EUR festgesetzt.
Gründe
Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die Höhe des Gegenstandswertes bestimmt sich nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG mangels spezieller gesetzlicher Regelung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers, wobei der Wert des zugrundeliegenden Verfahrens die Obergrenze bildet. Streitwertbeschwerden zum Bundesverwaltungsgericht zählen zu den sonstigen Beschwerden im Sinne der Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG, für die Gerichtsgebühren in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens erhoben werden. Wie von § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG vorausgesetzt, richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren aber nicht nach dem Wert. Sie ist nach der zitierten Bestimmung des Kostenverzeichnisses pauschal mit 50 EUR anzusetzen.
Billigem Ermessen entspricht es, der Festsetzung des Gegenstandswertes das Interesse des Klägers an der Verminderung seiner Kostenlast durch die Herabsetzung des Streitwerts zugrunde zu legen. Maßgebend ist danach die Differenz zwischen der Kostenbelastung, die sich für den Kläger aus der vorinstanzlichen Kostengrundentscheidung und der angegriffenen Streitwertfestsetzung auf 80 000 EUR ergibt, und der Kostenbelastung, die sich bei der im Beschwerdeverfahren erstrebten niedrigeren Streitwertfestsetzung auf 11 842 EUR ergäbe.
Bei der Berechnung der Differenz sind nicht nur die Gebühren zu berücksichtigen, die der Kläger durch die Mandatierung seiner Prozessbevollmächtigten und die Klageerhebung ausgelöst hat. Die nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten müssen als Teil der Verfahrenskosten, die der Kläger nach der Kostengrundentscheidung der Vorinstanz wegen der Klagerücknahme nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen hat, ebenfalls in die Berechnung einbezogen werden. Anzusetzen ist daher neben der Differenz der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren, die - unstreitig - (656 EUR - 219 EUR =) 437 EUR beträgt, die Differenz der Rechtsanwaltsgebühren beider Beteiligten. Für jeden von ihnen beträgt die Differenz nach ebenfalls unstreitig zutreffender Berechnung 1 042,68 EUR. Aus der Summe des Doppelten dieses Betrags (2 085,36 EUR) und der Gerichtsgebührendifferenz (437 EUR) ergibt sich der festgesetzte Gegenstandswert von 2 522,36 EUR. Der im Schriftsatz der Beklagten vom 8. März 2012 ermittelte höhere Ansatz von 2 741,36 EUR kann aus den Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden.
Dieser Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.