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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.07.2012 - 11 W (pat) 336/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 336/06 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juli 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 55 493
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Das Patent 103 55 493 wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Auf die am 27. November 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 103 55 493 mit der Bezeichnung
"Schleifmaschine"
erteilt und die Erteilung am 27. Oktober 2005 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist von der B… GmbH, …str. in A…, Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende hat auf eine offenkundige Vorbenutzung gemäß den Dokumenten
D1 Kopie eines Lieferscheins 03L0980 vom 25.11.2002 über die Lieferung einer Maschine mit der Nr. 8841 an die Fa. Sandvik Tamrock Oy, D2 Kopie der "Technical documentation for CNC Machine Type CNC 372 Order 010587" und D2a vergrößerte Kopie der S. 34 der D2
verwiesen. Sie hat den Einspruch damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dieser Vorbenutzung nicht neu sei. Sie hat beantragt,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Einspruch ist mit Schriftsatz vom 23. Mai 2012, eingegangen am 25. Mai 2012, zurückgenommen worden.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt sinngemäß,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Der Senat hält das Patent aufrecht.
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben. Es kann dahin stehen, ob die im Einspruchsverfahren geltend gemachte Vorbenutzung ausreichend glaubhaft gemacht wurde. Denn durch sie ist wie auch durch den im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik keine Schleifmaschine offenbart, die einen Reitstock aufweist, der über eine eine Scharnierachse definierende Gelenkanordnung mit dem Maschinenbett verbunden ist, noch ist hieraus eine diesbezügliche Anregung zu entnehmen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht).
Dr. V. Hartung v. Zglinitzki Rothe G. Hubert
Fa