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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 06.06.1994 - 5 StR 229/94 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 229/94 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juni 1994 |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Gewerbsmäßiger Schmuggel verdrängt als qualifizierte Form die Steuerhinterziehung.
2. Bei einer Vielzahl gleichartiger Serientaten darf die Häufung der Straftaten auch bei der Entscheidung über eine dabei zu verhängende kurze Freiheitsstrafe berücksichtigt werden.
Normenkette
AO § 373, § 370 ; StGB § 47 ;
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings bedarf es der Schuldspruchberichtigung, soweit das Landgericht im Fall II 1 der Urteilsgründe Tateinheit zwischen dem gewerbsmäßigen Schmuggel und der (zugrunde liegenden) Eingangsabgabenhinterziehung angenommen hat. Der Tatbestand des § 373 Abs. 1 AO verdrängt als qualifizierte Form der Steuerhinterziehung den Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO (BGHSt 32, 95 f.; BGH wistra 1987, 30). Der Senat schließt aus, daß sich dieser Fehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen, die der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (GSSt 2 und 3/93) nicht entspricht, beschwert den Angeklagten nicht. Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden 844 Fälle des gewerbsmäßigen Schmuggels hat der Tatrichter ebenso wie die Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung und die mit diesen einhergehenden Fälle der Urkundenfälschung im einzelnen festgestellt.
Die in verjährter Zeit begangenen Einzeltaten hat das Landgericht bereits jeweils nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sowohl im Rahmen des gewerbsmäßigen Schmuggels als auch bei der Umsatzsteuerhinterziehung in Einzelfällen nur geringe Verkürzungserfolge eingetreten sind, ist auszuschließen, daß das Landgericht bei der Verhängung von annähernd 1.000 Einzelstrafen zu einer dem Angeklagten günstigeren Gesamtstrafe gelangt wäre. Denn bei einer Vielzahl gleichartiger Serientaten darf die Häufung von Straftaten auch bei der Festsetzung der jeweiligen Einzelstrafe und der Entscheidung über eine dabei zu verhängende kurze Freiheitsstrafe berücksichtigt werden (vgl. die Ausführungen des Großen Senats für Strafsachen aaO. unter IV 1 b, cc unter Verweisung auf BGHSt 24, 268, 271).