Version
1. Januar 2008
1. Januar 2008
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
>
Version
31. März 2026
31. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
- eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
- 2.
- eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- 3.
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 18
- 1. Fachbeiträge, Kommentare & ArbeitshilfenEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 2. Strafrechtliche Verantwortung bei Antidumpingzoll-HinterziehungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. April 2024
- 3. Fachbeiträge, Kommentare & ArbeitshilfenEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 4. Vergütungen bei SelbstanzeigeEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 20. Januar 2014
- 5. Honig aus der Ukraine: Schmuggel verdrängt SteuerhinterziehungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 5. Januar 2018
- 6. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va