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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.07.2003 - 4 A 8/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 8/03 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 4 A 8.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juli 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 4 000 EUR und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils mit Schriftsätzen vom 8. Juli 2003 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden.
Unterschrift
R o j a h n