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20. Juli 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.07.2018 - I ZB 68/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 68/17 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Rechtsbeschwerdesache
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen (WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
Unterschrift
Koch Schaffert Kirchhoff
Feddersen Schmaltz
Vorinstanz
Bundespatentgericht; 28.06.2017; 26 W(pat) 63/14