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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - 2 StR 82/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 82/22 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Mai 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 12 Fällen schuldig ist.
Soweit der Angeklagte nach dem Waffengesetz strafbar ist, bedarf es der konkreten rechtlichen Bezeichnung der Tat zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO), der bloße Hinweis auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981 mwN; zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 4 StR 495/21 mwN; MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 173 mwN).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Meyberg Grube
Schmidt Lutz
Vorinstanz
Landgericht Bonn; 01.09.2021; 22 KLs-930 Js 689/18-14/21