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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 09.04.2002 - 4 StR 80/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 80/02 |
| Entscheidungsdatum : | 9. April 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Tagessatz- Höhe für die verhängte Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Sch