OLG Frankfurt
25. Mai 2007
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BGH
1. August 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 01.08.2007 - III ZA 7/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 7/07 |
| Entscheidungsdatum : | 1. August 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2007 - 8 U 165/06 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Beklagten kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auf den konkreten Einzelfall bezogen und beruhen auf einer tatrichterlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Unterschrift
Schlick Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanz
LG Frankfurt/Main; 24.05.2006; 2/25 O 57/98 / OLG Frankfurt/Main; 25.05.2007; 8 U 165/06