BGH
20. Juli 2005
>
BGH
13. Februar 2007
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VIII ZR 342/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 342/03 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Dr. Milger
beschlossen:
Der Beschluss vom 20. Juli 2005 wird dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für die Revisionsinstanz auf
1.252,86 EUR
festgesetzt wird.
Gründe
Der Senat hat am 20. Juli 2005 den Gebührenstreitwert auf 98.619 EUR festgesetzt. Er hat sich dabei an den voraussichtlichen Kosten der von den Klägern geforderten Mängelbeseitigung orientiert.
Dies ist zu berichtigen. Nach § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2 GKG a.F. ist beim Verlangen auf Mängelbeseitigung durch den Mieter an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen (Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdnr. 239 m.w.Nachw.). Nach § 9 ZPO ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Minderungsquote anzusetzen.
§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. steht der jetzigen Änderung des festgesetzten Gebührenstreitwerts nicht entgegen. Denn die Anregung zur Änderung ging vor Ablauf der dort genannten Frist hier ein (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 1019; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 GKG, Rdnr. 73).
Unterschrift
Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger
Vorinstanz
AG Neukölln; 25.03.2003; 2 C 213/02 / LG Berlin; 09.09.2003; 64 S 189/03