BVerwG
1. Oktober 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.10.2008 - 8 B 85/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 85/08 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Oktober 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Halle; 24.06.2008; VG 1 A 299/06 HAL
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Oktober 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Hauser beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. Juni 2008 mit Schriftsatz vom 10. September 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.