BGH
13. August 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - 4 StR 209/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 209/19 |
| Entscheidungsdatum : | 13. August 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Oktober 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Bartel Paul