BVerwG
16. Dezember 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2011 - 3 B 91/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 91/11 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 22.03.2011; OVG 16 A 85/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2011 wird verworfen.
Zugleich wird sein Antrag, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; auf die Unanfechtbarkeit wurde dort auch hingewiesen.
Daraus ergibt sich zugleich, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.