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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.12.2002 - 3 ZA (pat) 47/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 47/02 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Dezember 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 47/02 zu 3 Ni 31/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 31/01
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Dipl.-Ing. Riegler und der Richterin Sredl
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 31/01 in Form der Übersendung der Klageschrift vom 12. Juni 2001 gewährt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 31/01 nur in Form der Übersendung der Klageschrift. Nachdem die Nichtigkeitsbeklagte innerhalb der Äußerungsfrist keine Einwände erhoben hat, hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt habe. Die Antragstellerin und die Nichtigkeitsklägerin seien Wettbewerber, so daß die Kenntnisse über die gefundenen Entgegenhaltungen und die Schlussfolgerungen in Bezug auf das Streitpatent einen ungerechtfertigten Vorteil zugunsten der Antragstellerin darstellten. Zudem enthalte die Klageschrift Erkenntnisse über Betriebserfahrungen, die die Nichtigkeitsklägerin vor den Wettbewerbern geheim halten möchte.
II.
Der auf Übermittlung des Klageschriftsatzes beschränkte Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, die Patentinhaberin beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 26 ff). Soweit auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX), ist es deren Aufgabe, substantiiert ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzulegen. Der von ihr herangezogene § 31 Abs 1 PatG bezieht sich auf Akten, die noch nicht bekannt gemachte oder offengelegte Patentanmeldungen betreffen. Nur in diesem Fall hat ein Antragsteller, der nicht Verfahrensbeteiligter ist, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft zu machen (vgl Schulte aaO, Rdnr 18,19).
Der Vortrag der Nichtigkeitsklägerin reicht nicht aus, um ein der Akteneinsicht entgegen stehendes Interesse an der Geheimhaltung zu begründen. Der Grundsatz der freien Alteneinsicht schließt es aus, der Antragstellerin die Klageschrift für eine eventuell einzulegende Nichtigkeitsklage zugunsten der Nichtigkeitsklägerin vorzuenthalten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin selbst ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen hat (vgl BPatGE 29, 240). Es ist gerade Sinn und Zweck der Akteneinsicht, darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und ggf. mit welchem Erfolg ein Patent angegriffen oder verteidigt worden ist (vgl BPatGE 22, 66). Daß die Antragstellerin und die Nichtigkeitsklägerin Wettbewerber sind oder dass die vorgelegten Entgegenhaltungen nur schwer aufzufinden sind, betrifft allenfalls private Interessen der Nichtigkeitsklägerin, die gegenüber dem Interesse der Antragstellerin zurückstehen müssen. Denn ihr Begehren auf Akteneinsicht steht im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatG aaO). Im Rahmen der Interessenabwägung konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Inhalt des Klageschriftsatzes in Sachen 3 Ni 31/01 Elemente enthält, für die die Rechtsprechung ein Geheimhaltungsinteresse anerkannt hat (vgl hierzu Schulte aaO, Rdnr. 28, 29). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin Kenntnisse über die technische Entwicklungen und über Erfahrungen der Nichtigkeitsklägerin im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Streitpatents erhielte oder dass betriebliche Interna erörtert würden. Vielmehr würdigt die Klageschrift die aus dem Stand der Technik bekannten Entgegenhaltungen im Verhältnis zum Gegenstand des Streitpatents, wobei zwei der genannten Entgegenhaltungen bereits aus dem Erteilungsverfahren des Streitpatents bekannt waren.
Vorsitzender Richter Riegler Sredl Hellebrand ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.
Riegler
Ju