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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - 2 StR 230/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 230/21 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Januar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2022 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 12 verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Appl Eschelbach
Meyberg Grube
Vorinstanz
Landgericht Kassel; 24.02.2021; 2660 Js 51302/19 10 KLs