Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2005 - 6 VR 3/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 VR 3/05 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Mai 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 30.09.2004; OVG 4 N 44.04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und {GESPERRT:BEGINN}Vormeier{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Revision und die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2004 werden verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Eine Revision und eine Beschwerde sind bereits - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - deswegen ausgeschlossen, weil das Begehren des Klägers nicht aufgrund einer Berufungszulassung zulässig die Berufungsinstanz durchlaufen hat (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8, stRspr). Angesichts dessen ist der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.