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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - XIII ZA 1/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XIII ZA 1/19 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Dezember 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Abschiebungshaftsache
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Linder
beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine - von einem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu beantragende - Wiedereinsetzung in die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Einreichung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist nicht auf seinem Verschulden beruht. Der Betroffene hat außerdem die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist dargetan. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss neu erstellt werden, wenn sich die Verhältnisse des Betroffenen geändert haben. Infolge der Abschiebung ändern sich typischerweise die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - V ZA 27/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 4/18, juris Rn. 1; Beschluss vom 13. April 2018 - V ZA 4/18, juris Rn. 7).
Unterschrift
Meier-Beck Tolkmitt Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Picker ist erkrankt und kann deshalb nicht untersc
Meier-Beck
Rombach Linder
Vorinstanz
AG Bonn; 03.04.2019; 500 XIV (B) 15/19 / LG Bonn; 08.05.2019; 5 T 37/19