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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.03.2013 - 3 Ni 5/13 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 5/13 |
| Entscheidungsdatum : | 20. März 2013 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 5/13
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152ni_adler 07.12 betreffend das ergänzende Schutzzertifikat …
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie der Richter Guth und Dipl.-Chem. Dr. Egerer
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Soweit die Klägerin die Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses begehrt hat, ist dem bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass die Geschäftsstelle des Senats klargestellt hat, dass die Diskrepanz zwischen Tenor und Begründung in der übersandten Ausfertigung auf einem Kanzleiversehen beruhte und der Klägervertreter eine korrekte Ausfertigung des Beschlusses erhalten hat.
2. Die Klägerin macht außerdem geltend, bei dem von ihr für angemessen gehaltenen Lizenzsatz von 3 % ergebe sich unter Zugrundelegung der Umsatzdaten mit dem betreffenden Wirkstoff ein Streitwert von 7,2 Mio. Euro. Sie beantragt die entsprechende Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
Der Senat sieht keinen Anlass, auf die zulässige Gegenvorstellung der Klägerin gem. § 63 Abs. 3 GKG den vorläufigen Streitwert abweichend festzusetzen.
Dieser Wert ist vorliegend im Hinblick auf die Restlaufzeit des Streitzertifikats zum Zeitpunkt der Klageerhebung und dessen wirtschaftlicher Bedeutung basierend auf einem geschätzten Jahresumsatz des betreffenden Arzneimittelwirkstoffes in der Bundesrepublik Deutschland von 60 Mio. Euro und einem - für dem Arzneimittelsektor sehr geringen - durchschnittlichen Lizenzsatz von zwischen 3 % und 5% festgesetzt worden. Die Klägerin hat demgegenüber keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die belegen könnten, dass sich der übliche Lizenzsatz für den hier maßgeblichen Wirkstoff am untersten Ende dieses Bereichs bewegt und/oder dass die Umsatzerwartungen für die Zukunft entgegen der langjährigen Tendenz rückläufig seien. Der Senat sieht darum keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verminderung des vorläufig festgesetzten Streitwerts.
Schramm Dr. Egerer Guth
Pr