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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 2 StR 405/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 405/21 |
| Entscheidungsdatum : | 31. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Mai 2021 im Schuld- und Strafausspruch wie folgt gefasst:
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2019 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Dass der Angeklagte bei dem Diebstahl als Mittäter (gemeinschaftlich) gehandelt hat, gehört nicht in die Urteilsformel (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN).
Bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB war nicht das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2019, sondern die darin ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 4 StR 495/21 mwN).
Unterschrift
Appl Eschelbach Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz
Landgericht Darmstadt; 11.05.2021; 15 KLs - 400 Js 14195/20