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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.09.2000 - 10 W (pat) 25/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 25/00 |
| Entscheidungsdatum : | 13. September 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 25/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 195 03 816.9-21 hier: wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring sowie der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 R - vom 10. Januar 2000 aufgehoben.
Gründe
I
Die Beschwerdeführerin meldete am 6. Februar 1995 ein Patent mit der Bezeichnung "Anordnung zur Befestigung eines aus einem Gehäuseboden mit einem Gehäusedeckel bestehenden Airbag-Gehäuses im Lenkrad" an.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1998 wurde sie gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG benachrichtigt, daß die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden sei, die vierte Jahresgebühr samt Zuschlag bezahlt werde.
Am 2. August 1999 beantragte der anwaltliche Vertreter der Anmelderin die Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist und zahlte die 4. Jahresgebühr. Zur Begründung führte er aus, daß die Frist aufgrund einer Wesensveränderung der seit Jahren mit der Abwicklung der Jahresgebühren zuständigen Mitarbeiterin versäumt worden sei. Die Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 PatG sei vermutlich zugestellt worden, jedoch in seinen Akten nicht nachweisbar. Der gesamte Ablauf sei nur durch die Ausfallerscheinungen der Mitarbeiterin erklärbar.
Mit Beschluß vom 10. Januar 2000 wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zurück, weil die vorgetragenen Tatsachen nicht zur Darlegung eines mangelnden Verschuldens des Anmeldevertreters an der Fristversäumung geeignet seien. Der Beschluß wurde ausweislich eines Vermerks in der Akte am 14. Januar 2000 mit Sammelempfangsbekenntnis abgesandt. Das Empfangsbekenntnis wurde von dem Vertreter nicht zurückgeschickt.
Am 14. Februar 2000 legte die Anmelderin durch ihre neu bestellten Vertreter Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluß des Patentamts vom 10. Januar 2000 aufzuheben und dem Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung stattzugeben. Zur Begründung führt sie aus, daß der frühere Vertreter aufgrund einer schweren Erkrankung schon seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr in der Lage gewesen sei, Zustellungen durch Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß entgegenzunehmen. Durch Einsicht in die Akten der Patentanmeldung habe sie festgestellt, daß ein Zustellungsnachweis für die Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 PatG fehle. Damit sei die Frist für die Zahlung der 4. Jahresgebühr nicht in Lauf gesetzt worden.
Auf Anfrage des Senats teilte die Postabfertigungsstelle des Patentamts unter Übersendung einer Kopie aus dem Stammheft der Sammelempfangsbekenntnisse mit, daß die Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 PatG an den anwaltlichen Vertreter der Anmelderin am 14. Oktober 1998 mit Sammelempfangsbekenntnis übermittelt worden sei, der Empfang jedoch nicht nachgewiesen werden könne.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Absendung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden und damit nach § 73 Abs 2 Satz 1 PatG fristgerecht eingegangen. Auf die Frage, ob der Beschluß überhaupt wirksam zugestellt worden ist, kommt es daher nicht an.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Anmelderin hat die viermonatige Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr nicht versäumt, weil es an der wirksamen Zustellung der Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 Satz 3 PatG fehlt. Nach Auskunft der Postabfertigungsstelle des Patentamts hat der Anmeldervertreter den Empfang der ihm am 14. Oktober 1998 übersandten Benachrichtigung nicht durch Rücksendung des beigefügten Sammelempfangsbekenntnisses bestätigt. Bereits der frühere Verfahrensbevollmächtigte hatte mitgeteilt, daß ein Zustellungsbeleg in seinen Akten fehle. Mangels Nachweisbarkeit der Zustellung durch ein nach § 127 Abs 1 PatG iVm § 5 Abs 2 VwZG ordnungsgemäß ausgestelltes Empfangsbekenntnis ist die Zahlungsfrist des § 17 Abs 3 Satz 3 PatG nicht wirksam in Lauf gesetzt worden und damit auch die Rechtsfolge, daß die Anmeldung mangels fristgerechter Zahlung als zurückgenommen gilt, nicht eingetreten. Auf den Wiedereinsetzungsantrag kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Der den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisenden Beschluß war zur Klarstellung aufzuheben.
Bühring Dr. Schermer Schuster
Pr