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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 StR 57/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 57/03 |
| Entscheidungsdatum : | 13. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 57/03
vom 13. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der tateinheitlich begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. UA 18).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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