BVerwG
4. März 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.03.2009 - 6 B 8/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 8/09 |
| Entscheidungsdatum : | 4. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Trier; 07.11.2008; VG 1 K 464/08.TR
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2008 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Da der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat, war über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 3.09 ) nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.