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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 44/16 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 44/16 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Februar 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn Dr. S …, |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Joachim Giring,
in Sozietät Giring, Lordt, Wölk, Rechtsanwälte PartGmbB,
Rathausplatz 8, 66111 Saarbrücken -
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist für die geltend gemachte Verletzung von Art. 13 GG nicht beschwerdebefugt, soweit die Durchsuchung von Räumlichkeiten seines Steuerberaters angegriffen wird; im Übrigen hat er im Hinblick auf die mit der Verfassungsbeschwerde der Sache nach unter anderem gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG die Erhebung einer Anhörungsrüge versäumt und damit den Rechtsweg nicht erschöpft. Offen bleiben kann daher, ob der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatvorwurf im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 9. Juli 2015 - 1 Gs 735/15 - hinreichend bestimmt bezeichnet ist, und ob die Beschlagnahme einer Vielzahl von Computern durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Oktober 2015 - 1 Gs 1121/15 - noch verhältnismäßig ist, obwohl zuvor eine Beschränkung der als Beweisgegenstände in Betracht kommenden Daten beziehungsweise Computer mit Hilfe einer Durchsicht der vorläufig sichergestellten Datenträger nach § 110 StPO möglich gewesen wäre.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Unterschrift
| Huber | Müller | Maidowski |