OLG Naumburg
1. Dezember 2022
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BGH
27. September 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - VII ZR 2/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 2/23 |
| Entscheidungsdatum : | 27. September 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, diese trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert: bis 22.000 EUR
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