Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.02.2012 - 10 W (pat) 34/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 34/08 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Februar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 197 20 511.9-25 (wegen Wiedereinsetzung)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 10. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauch
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf ihre Anmeldung vom 16. Mai 1997 wurde den Antragstellern durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 18. März 1999 das Patent 197 20 511 mit der Bezeichnung "Versorgungseinrichtung zur Brauchwasserversorgung" erteilt. Mit Schreiben vom 14. August 2003 wurde dem DPMA seitens der Antragsteller mitgeteilt, dass Schreiben, Informationen und Rechnungen künftig an die A… GmbH in H…, zu richten seien. An diese Adresse sandte das DPMA eine "Wichtige Mitteilung" vom 10. Oktober 2006, derzufolge für das Patent die 10. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist entrichtet worden sei, weshalb es erlösche, wenn die Gebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlags (insgesamt 400 EUR) nicht bis 30. November 2006 gezahlt werde. Diese Mitteilung gelangte mit einem Vermerk der Deutschen Post, wonach der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu erreichen sei, an das DPMA zurück. Eine Gebührenzahlung in Höhe von 400 EUR wurde im DPMA erst für den 15. März 2007 verbucht.
Mit Schreiben vom 29. März 2007 beantragten die Antragsteller sowie der Geschäftsführer der A… GmbH, Herr P…, die Wiedereinsetzung in die fristgerechte Zahlung der 10. Jahresgebühr inklusive Verspätungszuschlag. Da dieses Schreiben nicht zur Akte gelangt war, wurde es von Herrn P… mit Telefax vom 12. Juni 2007 nochmals übermittelt. Im Briefkopf der Schreiben vom 29. März und 12. Juni 2007 ist jeweils folgende Adresse angegeben: A… GmbH in W… Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass das Erinnerungsschreiben des DPMA die Patentinhaber wegen des Umzugs der Fa. A… GmbH von H… nach W… nicht erreicht habe. Die Anschriftenänderung sei dem DPMA mitgeteilt worden.
Unter dem Datum 11. Juli 2007 erging ein Zwischenbescheid der DPMA-Patentabteilung 25 vom 11. Juli 2007. Darin wird es wegen der vorgenommenen Gebührenzahlung als glaubhaft angesehen, dass der Wiedereinsetzungsantrag erstmalig am 29. März 2007 eingegangen sei. In der Sache wurde dem Antrag kein Erfolg in Aussicht gestellt, weil nicht erkennbar sei, dass die Antragsteller die Frist unverschuldet versäumt hätten. Es gehöre zur üblichen und zumutbaren Sorgfalt eines Patentinhabers, der sein Patent nicht von einem Patentanwalt verwalten lasse, sich über die Zahlungstermine selbst zu informieren. Dabei dürfe er sich nicht allein auf die üblicher Weise zwei Monate vor endgültigem Fristablauf erfolgende "Wichtige Mitteilung" des DPMA verlassen. Diese sei eine Dienstleistung mit lediglich informatorischem Charakter. Der Wiedereinsetzungsantrag enthalte keine Angaben darüber, ob und ggf. welche Maßnahmen die Patentinhaber ergriffen hätten, um die Einhaltung der Zahlungsfristen zu gewährleisten. So sei nicht ersichtlich, dass der Erhalt von Briefsendungen nach dem Umzug der Firma z. B. durch einen Nachsendeantrag oder durch eine Mitteilung an das DPMA sicher gestellt worden sei. Auch sei nicht erkennbar, wodurch die Antragsteller an der Fristeinhaltung gehindert gewesen sein sollten.
Der Zwischenbescheid wurde mit einer Äußerungsfrist von zwei Monaten an die frühere Adresse der A… GmbH in H… zugestellt. Nachdem er unbeantwortet blieb, wurde der Wiedereinsetzungsantrag unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Zwischenbescheid durch Beschluss der Patentabteilung vom 19. Mai 2008 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie beantragen sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihnen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr zu gewähren.
Zur Begründung verweisen die Antragsteller u. a. darauf, dass sie auf den Zwischenbescheid vom 11. Juli 2007, der sie nur auf Umwegen und mit Verspätung erreicht habe, am 31. Juli 2007 geantwortet hätten. In zahlreichen Telefonaten hätten sie sich bemüht, Informationen über den Sachverhalt zu erhalten. Es sei nicht ihre Verantwortung, wenn ihre Schreiben nicht zu den Akten gelangten.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung, mit der den Antragstellern die beantragte Wiedereinsetzung versagt wurde, erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
1. Allerdings hat das DPMA insofern einen Verfahrensfehler begangen, als der Zwischenbescheid vom 11. Juli 2007 an die frühere Adresse der A… GmbH in H… versandt wurde, obwohl die Antragsteller in ihrem Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich auf die Adressenänderung hingewiesen hatten. Dieser Mangel ist allerdings gem. § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 8 VwZG geheilt worden, nachdem die Antragsteller den Bescheid - wenn auch auf Umwegen und mit zeitlicher Verzögerung - letztlich doch erhalten hatten.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet.
a) Der Antrag ist gem. § 123 Abs. 1 PatG zwar statthaft, weil die Antragsteller die gem. § 17 Abs. 1 PatG zu entrichtende 10. Jahresgebühr in Höhe von 350 EUR nicht innerhalb der regulären, bis Ende Juli 2006 laufenden Zahlungsfrist (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, Nr. 312 100 des Gebührenverzeichnisses, Anhang zu § 2 Abs. 1 PatKostG) entrichtet haben, und weil sie es auch versäumt haben, die Gebühr innerhalb der weiteren, bis Ende November 2006 zur Verfügung stehenden Frist zur Zahlung der Gebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlags in Höhe von 50 EUR (§ 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG, Nr. 312 102 des Gebührenverzeichnisses) nachzuentrichten. Dies hatte zur Folge, dass das Patent seit dem 1. Dezember 2006 erloschen war (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG), wodurch den Antragstellern ein Rechtsnachteil entstanden ist.
b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht fristgerecht gestellt worden, so dass ihm bereits die Zulässigkeit fehlt. Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 PatG muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung schriftlich beantragt und die versäumte Gebührenzahlung nachgeholt werden. Tatsächlich wurde die Gebührenzahlung am 15. März 2007 bewirkt und der Wiedereinsetzungsantrag wurde (was zu Gunsten der Antragsteller anzunehmen ist) am 29. März 2007 gestellt.
Das Hindernis fällt i. S. der genannten Vorschrift weg, wenn der Gebührenschuldner bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht mehr gehindert ist, die Versäumung der Frist zu erkennen. Wie in dem Zwischenbescheid des DPMA vom 11. Juli 2007 zutreffend dargelegt ist, sind irgendwelche Gründe, durch die die Patentinhaber an der rechtzeitigen Gebührenzahlung gehindert gewesen sein könnten, nicht erkennbar. Insbesondere können sie sich nicht darauf berufen, dass ihnen die Gebührenmitteilung vom 10. Oktober 2006 nicht zugegangen war. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine im Gesetz nicht vorgesehene Serviceleistung. Der Gebührenschuldner darf nicht darauf vertrauen, dass sie ihm regelmäßig zugestellt wird, so dass er aus ihrem Unterbleiben keine Rechte herleiten darf (Schulte/Rudloff-Schäffer, Kommentar zum Patentgesetz, 8. Aufl., § 17 Rn. 48).
Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen, aus denen sich für die Antragsteller ein Hindernis bzgl. einer rechtzeitigen Gebührenzahlung hätte ergeben können. Daher ist davon auszugehen, dass die Antragsteller bei der Verwaltung ihres Patents nicht sorgfältig genug vorgegangen sind und hierdurch die entsprechende Zahlungsfrist in schuldhafter Weise versäumt haben. Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung war daher bereits zwei Monate nach Ablauf der regulären Frist abgelaufen, d. h. am 1. Februar 2007. Antragstellung und Nachholung der versäumten Handlung waren somit verspätet.
c) Da die Zahlungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt worden ist, liegen zugleich auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs. 1 PatG nicht vor.
Rauch Püschel Eisenrauch
prö