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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.01.2004 - 7 B 126/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 126/03 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Januar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 08.09.2003; VG 6 K 3222/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. September 2003 mit Schriftsatz vom 8. Januar 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.