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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.03.2000 - 19 W (pat) 20/98 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 20/98 |
| Entscheidungsdatum : | 20. März 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 20/98 Verkündet am 20. März 2000 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154 6.70 betreffend das Patent 35 00 747
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und Dipl.-Phys. Dr. Mayer beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patentamts vom 19. Februar 1998 aufgehoben. Das Patent 35 00 747 wird widerrufen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patentamt - Patentabteilung 34 - hat das auf die am 11. Januar 1985 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 35 00 747 mit der Bezeichnung "Beleuchtbare Anzeigevorrichtung" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 19. Februar 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung wie angekündigt nicht erschienene Patentinhaberin h… GmbH beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Patentinhaberin A… AG hat schriftsätzlich keine Anträge gestellt.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
"Beleuchtbare Anzeigevorrichtung für ein durch ein drehbares Stellrad betätigbares elektrisches Bauteil mit einem der Lagerung des Stellrades dienenden Gehäuse, wobei das Stellrad mit einem Teil seiner Umfangswand durch eine Öffnung in einer Stirnwand des Gehäuses herausragt, mit einer im Gehäuse angeordneten Lichtquelle und mit an der Stirnwand des Gehäuses und an der Umfangswand des Stellrades angeordneten Symbolen zur Kennzeichnung von Stellgrößen des Stellrades, wobei die an der Stirnwand des Gehäuses angeordneten Symbole durch Licht beleuchtbar sind, welches aus der Lichtquelle über Lichtleiter zu den Symbolen hingeleitet ist, dadurch gekennzeichnet, daß im Gehäuse (1) ortsfest ein von einer einzigen Lichtquelle (22) bestrahlter, erster Lichtleiter (17) vorgesehen ist, der über Verzweigungen (18, 19) das Licht; einerseits zu den Symbolen (7, 8) an der Stirnwand (4) des Gehäuses und andererseits zum Stellrad (6) hinlenkt, daß im Stellrad sich mit diesem mitdrehend ein zweiter Lichtleiter angeordnet ist, der das Licht von einer Verzweigung (19) des ersten Lichtleiters empfängt und zu den Symbolen (9) an der Umfangswand (5) des Stellrades weiterleitet, daß die dem Stellrad (6) zugeordnete Verzweigung (19) des ersten Lichtleiters (17) in einem Kreisringsegment (38) endet, und der zweite Lichtleiter als zu diesem Segment koaxialer Kreisring (34) ausgebildet ist, und daß der Kreisring (34) einen Teil der Umfangswand (5) des Stellrades (6) bildet, und die Symbole (9) trägt."
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, eine beleuchtbare Anzeigevorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in einfacher und platzsparender Weise so weiterzubilden, daß sowohl die an der Stirnwand des Gehäuses als auch die an der Umfangswand des Stellrades angeordneten Symbole beleuchtbar sind (Sp 1 Z 28 bis 32).
Die Einsprechende führt an, aus dem japanischen Gebrauchsmuster 55-178 172 sei nach den Figuren 1 bis 4 eine Anzeigevorrichtung bekannt, die neben den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale auch die wesentlichen in dessen kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale aufweise. Als erster Lichtleiter diene bei dieser Anzeigevorrichtung die lichtleitende Platte 4, von der aus das Licht einer einzigen Lichtquelle 5 über die abgeschrägten Flächen der Ausnehmungen 4h bis 4n als Verzweigungen zu Symbolen an der Stirnwand z.B. 3d und zu den im Stellrad 3 angeordneten Symbolen 6a,6b hingelenkt sei. Da die Verzweigung des Lichtes zum Stellrad dort über die schrägen Flächen der Ausnehmungen 4n in der lichtleitenden Platte 4 und die Öffnung 3c im Stellrad erfolge, unterscheide sich die Anzeigevorrichtung nach dem Patentanspruch 1 von dieser bekannten Anzeigevorrichtung nur dadurch, daß anspruchsgemäß die Verzweigung zum Stellrad als Kreisringsegment ende. In dieser unterschiedlichen Gestaltung der Verzweigung könne keine erfinderische Substanz gesehen werden, da der Fachmann bei einer Gleichwirkung des Lichtweges zum Stellrad zur Sicherstellung einer ausreichenden Beleuchtung der im Stellrad angeordneten Symbole eine Flächenanpassung der gegenüberliegenden Flächen der Verzweigung und der des zweiten sich mit dem Stellrad mitdrehenden Lichtleiters vornehmen müsse, wie es beispielsweise aus der DE-OS 1 690 283 bekannt sei. Wie dort die Figuren 4 und 5 zeigten, werde das Licht aus einer einzigen Lichtquelle 8 über einen Lichtleitblock 20 zu mehreren Drehknöpfen 16 bis 18 geleitet, wobei die Fortsätze 23, 22 als Verzweigungen in einem Kreissegment endeten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent 35 00 747 zu widerrufen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil der Einspruch zulässig ist und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus dem dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten kommenden japanischen Gebrauchsmuster 55-178 172 ist eine beleuchtbare Temperatur- Anzeigevorrichtung für ein durch ein drehbares Stellrad 3 betätigbares elektrisches Bauteil 9 (Potentiometer) mit einem der Lagerung des Stellrades 3 dienenden Gehäuse 1 bekannt (Figuren 1 bis 4). Das Stellrad 3 ragt mit einem Teil seiner Umfangsfläche aus einer Öffnung 2g in der Stirnfläche des Gehäuses 1 heraus (Fig 1). Mit einer einzigen im Gehäuse 1 angeordneten Lichtquelle 5 (Fig 2) sind das Symbol 3d (Indexpfeil) und weitere um die Öffnungen 2d bis 2f angeordnete Symbole an der Stirnwand 2 des Gehäuses 1 und Symbole 6a,6b (Temperaturskala mit Zwischenpunkten) in der Umfangswand des Stellrades 3 zur Kennzeichnung von Stellgrößen (Temperaturen) des Stellrades 3 beleuchtbar, wobei die an der Stirnwand 2 des Gehäuses 1 angeordneten Symbole durch Licht beleuchtbar sind, welches aus der Lichtquelle 5 über Lichtleiter 4,7 zu den Symbolen hingeleitet ist (S 4 Abs 2 und 3, sowie S 5 letzter Abs der englischen Übersetzung). Mithin ist aus dieser Druckschrift eine beleuchtbare Anzeigevorrichtung mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen bekannt.
Übereinstimmend mit dem ersten Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 ist im Gehäuse 1 ortsfest ein von einer einzigen Lichtquelle 5 bestrahlter erster Lichtleiter in Form einer lichtleitenden Platte 4 vorgesehen, der das Licht über abgeschrägte Flächen von Ausschnitten 4h bis 4m in der Platte 4 als Verzweigungen zu dem Symbol 3d und weiteren um die Öffnungen 2d bis 2f angeordneten Symbolen an der Stirnwand 2 des Gehäuses 1 hinlenkt (englische Übersetzung S 5 letzter Abs). Zum Stellrad 3 wird das Licht über die abgeschrägten Flächen vom Ausschnitt 4n in der lichtleitenden Platte 4 als Verzweigung hingelenkt. In weiterer Übereinstimmung mit dem zweiten Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 ist im Stellrad 3 ein sich mit diesem mitdrehender zweiter Lichtleiter 7 (Figur 3) angeordnet, der das Licht von der Verzweigung 4n des ersten Lichtleiters 4 durch als Kreisringsegmente ausgebildete Öffnungen 3c (Fig 4) empfängt und zu den Symbolen 6a,6b an der Umfangswand des Stellrades 3 weiterleitet. Ferner ist mit dem dritten und vierten Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 übereinstimmend der zweite Lichtleiter 7 als koaxialer Kreisring ausgebildet, wobei der Kreisring die Umfangswand des Stellrades 3 bildet und die Symbole 6a, 6b trägt (Fig 3).
Mithin unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dieser bekannten beleuchtbaren Anzeigevorrichtung dadurch, daß
die dem Stellrad zugeordnete Verzweigung des ersten Lichtleiters in einem Kreisringsegment endet.
Dieser Unterschied kann jedoch keine erfinderische Tätigkeit begründen. Denn wenn ein Fachmann -hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Gestaltung und Konstruktion von beleuchtbaren Anzeigevorrichtungenausgehend von der aus dem japanischen Gebrauchsmuster 55-178 172 bekannten Anzeigevorrichtung in der Praxis Schwierigkeiten durch eine nicht ausreichende Beleuchtung der im Stellrad angeordneten Symbole bekommt, dann wird er in Kenntnis der aus der DE-OS 1 690 283 bekannten flächenhaften Gestaltung der Fortsätze 23, 22 eines Lichtleiters 20 zur Verzweigung des Lichtes auf Drehknöpfe 16, 17, 18 als Stellglieder (Fig. 4, 5 iVm S 3 Abs 3 bis 5) angeregt, bei der aus dem japanischen Gebrauchsmuster 55-178 172 bekannten Anzeigevorrichtung eine Flächenanpassung der strahlenden Fläche des ersten Lichtleiters 4 an die als Kreisringsegment ausgebildete Öffnung 3c im Stellrad 3 vorzunehmen und gelangt damit ohne weiteres zu der im Patentanspruch 1 angegebenen Gestaltung, bei der die Verzweigung des ersten Lichtleiters als Kreisringsegment endet.
Der Patentanspruch 1 ergibt sich mithin in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Bei dieser Sachlage teilen die Unteransprüche 2 bis 7 das Schicksal des Patentanspruchs 1.
Dr. Kellerer Schmöger Schmidt Dr. Mayer
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