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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.02.2002 - 28 W (pat) 123/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 123/01 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 123/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 …
betreffend die Marke 398 01 436
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 6. Juli 2001 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 398 01 436 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 188 579 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 6. Juli 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 ua die Verwechslungsgefahr der Marke 398 01 436 mit der Widerspruchsmarke 1 188 579 festgestellt und die teilweise Löschung der Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 01 436 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Schwarz-Angele Martens
Bb