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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - XI ZR 617/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 617/20 |
| Entscheidungsdatum : | 27. April 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 EUR nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des von der Klägerin verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachte Nutzungsentschädigung und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 7 mwN).
Streitwert: 19.990 EUR.
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Menges
Derstadt Ettl
Vorinstanz
LG Darmstadt; 12.11.2019; 13 O 35/19 / OLG Frankfurt in Darmstadt; 28.10.2020; 24 U 63/20