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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.06.2005 - 3 C 20/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 C 20/05 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juni 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 24.03.2004; OVG 19 A 1165/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da gegen den mit ihm angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2004 kein Rechtsmittel statthaft ist, über das das Bundesverwaltungsgericht entscheiden könnte (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger ist auf diese Rechtslage im oben genannten Beschluss hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.