BVerwG
26. September 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2007 - 5 B 105/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 105/07 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 15.12.2006; OVG 4 LC 331/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe namentlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten in dem Beschluss vom 25. September 2007 - BVerwG 5 B 29.07 - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.