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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2007 - 1 VR 1/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 VR 1/07 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 23.10.2006; VGH 11 S 1504/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat nämlich den Antragsteller durch die Aufhebung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung vom 28. September 2004 klaglos gestellt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.