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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - V ZB 184/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 184/12 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Dezember 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2014
in der Zurückschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Norden vom 11. September 2012 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. September 2012 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Aurich auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 11. September 2012 hat die Betroffene bereits deshalb in ihren Rechten verletzt, weil - wie aus dem Hinweis in dem Beschluss ersichtlich, dass weitere Entscheidungen über die Fortdauer der Haft dem Amtsgericht übertragen werden, "in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der die Betroffene untergebracht ist" - bereits vor ihrem Erlass abzusehen war, dass die Zurückschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde. In solch einem Fall muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, juris Rn. 2). Das Beschwerdegericht, das Kenntnis von der Unterbringung der Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt hatte, hätte aus dem gleichen Grund auf die Beschwerde die Haft aufheben müssen, auch wenn dies von der Betroffenen nicht gerügt worden war, da die Anwendung der Bestimmung der Richtlinie über die von Strafgefangenen getrennte Unterbringung von Abschiebungshäftlingen nicht zur Disposition des Ausländers oder anderer Verfahrensbeteiligter steht (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - Rs. C-474/13 - Pham, ECLI:EU:C:2014:2096 Rn. 22).
Die Rückführungsrichtlinie war auf die Zurückschiebungshaft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in ein anderes Land der Europäischen Union nach den Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. Nr. L 50 S. 1) anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Kazele Göbel
Vorinstanz
AG Norden; 11.09.2012; 9 XIV 2311 B / LG Aurich; 18.09.2012; 1 T 244/12