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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.05.2003 - 28 W (pat) 175/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 175/02 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Mai 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 175/02 Verkündet am 21. Mai 2003 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154 6.70 betreffend die Marke 399 34 811 hier: Löschungsverfahren S 22/01
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde ist in der Hauptsache erledigt. Kosten werden nicht auferlegt.
Gründe
Mit Beschluß vom 18. Juni 2002 hat die Markenabteilung den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Hiergegen hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin auf die angegriffene Marke verzichtet. Damit hat sich die Beschwerde in der Hauptsache erledigt. Für eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke ex-tunc, wie die Löschungsantragstellerin nunmehr beantragt, besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Zwar wirkt der Verzicht auf die Marke nach § 48 MarkenG regelmäßig nur ex nunc, doch wird hierdurch dem Löschungsverfahren die Verfahrensgrundlage entzogen, falls nicht der Löschungsantragsteller ausnahmsweise ein individuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marke mit Wirkung ex tunc geltend macht. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Löschungsantragstellerin beruft sich stattdessen allein auf ein Allgemeininteresse an der rückwirkenden Feststellung, das sie aus dem Popularcharakter des Löschungsverfahrens ableiten will. Diese Auffassung ist indes rechtlich unzutreffend (vgl. BGH GRUR 2001,337 "easypress"), worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Damit war allein noch die Kostenfrage zu entscheiden, wobei für den Senat keine Veranlassung für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung nach § 71 Abs 1 MarkenG zu Lasten einer der Beteiligten besteht, was im übrigen auch von keiner Seite beantragt worden ist. Kosten waren daher nicht aufzuerlegen.
Stoppel Paetzold Schwarz-Angele
Bb