Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.11.2004 - 8 W (pat) 9/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 9/02 |
| Entscheidungsdatum : | 18. November 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 9/02 Verkündet am 18. November 2004 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 29 533
…
BPatG 154 6.70 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie des Richters Dr. Huber, der Richterin Martens und des Richters Dipl.-Ing. Gießen
beschlossen:
1. Der Beschluß der Patentabteilung 25 des Patentamts vom 14. November 2001 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 - 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 1 - 3 sowie 2 Seiten Zeichnungen (Figuren 1 - 4) jeweils wie Patentschrift.
Gründe
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtungen zum Einbringen von Dämmstoffen" erteilte Patent 198 29 533 (Anmeldetag: 2. Juli 1998) mit Beschluss vom 14. November 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden: E1: DD 264 729 A1
E2: Firmenschrift Fa. Rockwool "Einblas-Dämmsystem 4.2.1" vom 20. Juni 1992
E3: Firmenschrift Fa. Rockwool "Einblas-Dämmsystem, Hochbau 1.500.2" Juni 1998
E4: Prospektblatt Fa. Rockwool "Rockwool-Granulat RG"
E5: Prospektblatt Fa. Rockwool "Lose Steinwolle RL"
E6: Prospektblatt Fa. Rockwool "Lose Steinwolle RL", Dezember 1992
E7: Produkt-Information Fa. Rockwool: "Reißwolle RLZ-normal", Mai 1974
E8: Produkt-Information Fa. Rockwool: "Lose Steinwolle RL und Reißwolle RLZ aus Brandplatten RPB (RLZ/RPB)", August 1973
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Patentansprüche 1 bis 14 vorgelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Verfahren zum Einbringen von losen Dämmstoffen (2, 22, 23) in Hohlräume (3, 32, 33) mittels wenigstens einer Fördereinrichtung (F, 4, 42), dadurch gekennzeichnet, daß unter mechanischer Einwirkung die Dämmstoffe (2, 22, 23) in dem zu füllenden Hohlraum (3, 32, 33) vorverdichtet werden, und bei dem mit Hilfe wenigstens eines mechanischen Verdichtungselementes (4, 42, 43), welches zum Hohlraum (3, 32, 33) in mindestens zwei Achsen relativbeweglich ist, eine mechanische Nachverdichtung der Dämmstoffe (2, 22, 23) ohne weitere Materialzugabe erfolgt.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:
8. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß als Verdichtungselement wenigstens ein Druckstempel (4, 42, 43) vorgesehen ist, welcher in wenigstens zwei Koordinatenrichtungen (X, Y, Z) relativ zu dem zu füllenden Hohlraum (3, 32, 33) bewegbar ist.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 hat folgenden Wortlaut:
9. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die wenigstens eine Fördereinrichtung als Verdichtungselement ausgebildet ist, und daß dieses einen Druckstempel (4, 42) darstellt, welcher in wenigstens zwei Koordinatenrichtungen (X, Y, Z) relativ zu dem zu befüllenden Hohlraum (3, 32, 33) bewegbar ist.
Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 12 bis 14 haben folgenden Wortlaut:
12. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Relativbewegungen zwischen dem Verdichtungselement (4, 42, 43) und dem zu befüllenden Hohlraum (3, 32, 33) durch mechanische Bewegungen von wenigstens einem dieser Elemente hervorgerufen werden. 13. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Relativbewegungen zwischen dem Verdichtungselement (4, 42, 43) und dem zu befüllenden Hohlraum (3, 32, 33) NC-gesteuert, mechanisiert oder händisch erfolgen.
14. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Relativbewegungen zwischen dem Verdichtungselement (4, 42, 43) und dem zu befüllenden Hohlraum (3, 32, 33) als mehrachsige Longitudinal-, Rotations- und/oder Rüttelbewegungen erfolgen.
Wegen des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 7 sowie 10 und 11 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der E3 weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch hätten die übrigen Patentansprüche 2 bis 14 mit dem Patentanspruch 1 keinen Bestand.
Außerdem sei das im geltenden Patentanspruch 1 eingefügte Merkmal "ohne weitere Materialzugabe" in der gesamten Offenbarung nicht enthalten.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Außerdem regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zu der Frage, ob es zulässig sei, ein in der gesamten Offenbarung nicht enthaltenes Merkmal in den Hauptanspruch aufzunehmen, welches die vermeintliche Erfindung als ausschließliches Merkmal vom Stand der Technik unterscheidet. Der Patentinhaber ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten. Er vertritt die Auffassung, das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 sowie die Vorrichtungen nach den nebengeordneten Patentansprüchen 8 und 9 sowie 12 bis 14 seien durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.
Der Patentinhaber beantragt,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 14 aufrechtzuerhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts abzuändern war.
1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft
ein Verfahren zum Einbringen von losen Dämmstoffen in Hohlräume mittels wenigstens einer Fördereinrichtung. Dabei werden die Dämmstoffe unter mechanischer Einwirkung in dem zu füllenden Hohlraum vorverdichtet. Mit wenigstens einem mechanischen Verdichtungselement, das zum Hohlraum in mindestens zwei Achsen relativbeweglich ist, erfolgt eine mechanische Nachverdichtung ohne weitere Materialzugabe.
Der geltende Patentanspruch 8 betrifft
eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 7, bei der als Verdichtungselement wenigstens ein Druckstempel vorgesehen ist, welcher in wenigstens zwei Koordinatenrichtungen relativ zu dem zu füllenden Hohlraum bewegbar ist.
Mit Patentanspruch 9 wird
eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 7 beansprucht, bei der die wenigstens eine Fördereinrichtung als Verdichtungselement ausgebildet ist, das einen Druckstempel darstellt, welcher in wenigstens zwei Koordinatenrichtungen relativ zu dem zu füllenden Hohlraum bewegbar ist.
Patentanspruch 12 ist auf
eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtet, bei der die Relativbewegungen zwischen dem Verdichtungselement und dem zu befüllenden Hohlraum durch mechanische Bewegungen von wenigstens einem dieser Elemente hervorgerufen werden.
Nach Patentanspruch 13 erfolgen bei
einer Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1 die Relativbewegungen zwischen dem Verdichtungselement und dem zu befüllenden Hohlraum NC-gesteuert, mechanisiert oder händisch.
Nach Patentanspruch 14 erfolgen bei
einer Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1 die Relativbewegungen zwischen dem Verdichtungselement und dem zu befüllenden Hohlraum als mehrachsige Longitudinal-, Rotations- und/oder Rüttelbewegungen. Nach den Ausführungen in der DE 198 29 533 C1 in Sp. 2, Z. 17 - 31 soll damit ein Verfahren geschaffen werden, das in seiner Anwendung so flexibel ist, dass lose Dämmstoffe jeder Art in der gewünschten Weise eingebracht werden können und dabei der apparative Aufwand gering ist.
Außerdem sollen Vorrichtungen zur Durchführung des Verfahrens angegeben werden, die verhältnismäßig einfach aufgebaut sind, sowohl bei stehender als auch liegender Fertigung der Tafelelemente angewendet werden können und sowohl im Herstellerwerk der Tafelelemente als auch auf der Baustelle einsetzbar sind.
2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Die Merkmale, dass eine "mechanische" Nachverdichtung mit Hilfe wenigstens eines "mechanischen" Verdichtungselements erfolgt, geht aus der Beschreibung Sp. 2, Z. 46/47 hervor, wo ausgeführt ist, dass ein Druckstempel 4 als Verdichtungselement dient. Dass das Verdichtungselement "in mindestens zwei Achsen" relativbeweglich ist, stellt eine Einschränkung des Merkmals im ursprünglichen Patentanspruch 8 dar, wonach der Druckstempel wenigstens in einer Koordinatenrichtung bewegbar ist.
Das weiterhin neu eingefügte Merkmal, dass eine Nachverdichtung "ohne weitere Materialzugabe" erfolgt, geht zwar aus den ursprünglichen Unterlagen wörtlich nicht hervor, doch erschließt es sich dem Fachmann, einem mit dem Dämmen von Bauelementen betrauten Handwerksmeister, aus dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Unterlagen ohne weiteres. Der Verfahrensschritt der Nachverdichtung ist nämlich in den gesamten Unterlagen so beschrieben worden, dass der Fachmann nur an eine Verdichtung mittels eines mechanischen Verdichtungselements, welches als solches nicht zu den in der späteren Dämmung verbleibenden Elementen gehört und nicht durch Zugabe eines weiteren Materials, bspw. eines Bindemittels, eines Klebers oder einer Flüssigkeit denkt. An keiner Stelle ist von einer Nachverdichtung mittels weiterer oder zusätzlicher Materialzugabe die Rede, sondern allein durch ein mechanisches Element, wie einem Druckstempel.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 14 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 14, in denen die Einschränkungen aus dem geltenden Patentanspruch 1 eingearbeitet worden sind. Die geltenden Ansprüche 2 bis 14 sind somit ebenfalls zulässig.
3. Das Verfahren zum Einbringen von losen Dämmstoffen in Hohlräume mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 hat als neu zu gelten, weil keine der Entgegenhaltungen ein Verfahren zeigt, bei dem eine mechanische Nachverdichtung ohne weitere Materialzugabe erfolgt.
Dies gilt auch gegenüber dem Verfahren nach der E3, denn bei dem darin beschriebenen Verfahren wird dem Dämmstoff ein Kleber zugegeben. Wenn das Aufsprühen eines Klebers überhaupt eine Nachverdichtung des Dämmmaterials darstellt, so wird diese durch Zugabe eines weiteren Materials bewirkt. Zudem wird das Sprüh-Klebeverfahren beim Beschichten zur Wärmedämmung von freien Oberflächen und nicht beim Einbringen von Dämmstoff in einen Hohlraum angewendet.
4. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit der Fülleinrichtung nach der E3 wird Dämmmaterial aus einem Vorratsbehälter angesaugt und über einen Schlauch und eine Düse mittels Luft in den zu füllenden Hohlraum eingetragen; vgl. die Angaben auf S. 5, linke Spalte, Abs. 2. Dies entspricht dem in der geltenden Beschreibung in Sp. 3, Z. 28 bis 32 als erste Verdichtungsstufe bezeichneten Verfahrensschritt. Zur Dämmung von offenen Konstruktionen, wie Kuppeln oder belüfteten Flachdächern, also nicht beim Ausfüllen von Hohlräumen, - vgl. auch die Tabelle in der E3 auf S. 6 - ist bei dem aus der E3 bekannten Verfahren eine Verarbeitung mit Klebstoffbindung erforderlich, um das Dämmmaterial auf der zu dämmenden Oberfläche zu stabilisieren; vgl. die Angaben in der E3 S. 6, rechte Spalte. Dabei wird nach der Darstellung in der E3 auf S. 10 das Dämmmaterial schichtweise zusammen mit dem Kleber auf die zu dämmende Oberfläche aufgebracht und anschließend mit einer dünnen Kleberschicht benetzt. Daraus folgt, dass das daraus bekannte Verfahren lediglich einstufig ist und die im Bedarfsfall aufgesprühte Kleberschicht die Dämmschicht nur lagestabil halten soll; vgl. auch in der E3 S. 10, rechte Spalte, Abs. 2. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob das Aufsprühen des Klebers eine Verdichtung der Dämmschicht bewirkt. Zumindest beruht diese Verdichtung auf der Zugabe eines weiteren Materials. In der geltenden Beschreibung in Sp. 1, Z. 58 bis 60 ist zwar das Einstampfen oder Einrütteln durch Vibration des Dämmstoffs als aus der Praxis bekannt angegeben, doch beziehen sich diese Maßnahmen ausschließlich auf einstufige Verfahren. Auch wenn der Fachmann das aus der Praxis bekannte Einstampfen oder Einrütteln übernehmen würde, so gelangte er dadurch nicht zu dem zweistufigen Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1. Zu einer Kombination der aus der Praxis bekannten Verfahren mit dem Verfahren nach der E3 hat er keine Veranlassung, da bei diesem Verfahren nach den Angaben auf S. 4, 2. Sp. von links, Abs. 1 die Dämmschicht in besonderen Fällen durch Zugabe eines mineralischen Bindemittels oder durch Besprühen mit einem Kleber - S. 6 - stabilisiert wird. Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurden, ergibt sich, wie der Senat überprüft hat, das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die Ansprüche 2 bis 7 zur weiteren Ausgestaltung des Verfahrens nach dem geltenden Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand.
5. Die Vorrichtungen nach den nebengeordneten Patentansprüchen 8, 9 und 12 bis 14, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, haben ebenfalls als neu zu gelten und sind auch Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
In keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist eine Vorrichtung zum Einbringen von losen Dämmstoffen in Hohlräume beschrieben, die ein Verdichtungselement für ein zweistufiges Verdichten in Form eines Druckstempels aufweist.
Auch die Kenntnis der Vorrichtungen zur Durchführung der in der Beschreibung als aus der Praxis bekannt angegebenen Verfahren und der Einblas-Vorrichtung nach der E3 führen nicht zu den in den o.g. nebengeordneten Patentansprüchen beanspruchten Vorrichtungen, weil das Verfahren nach der E3 einstufig ist und eine im besonderen Anwendungsfall erforderliche Verfestigung des Dämmmaterials durch Zugabe eines Bindemittels oder eines Klebers geschieht.
6. Die Anregung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, greift der Senat nicht auf, da der vorliegende Fall ein Einzelfall ist. Das Merkmal, dass die Nachverdichtung "ohne weitere Materialzugabe" erfolgt, geht außerdem, wie unter Punkt II, 2 ausgeführt worden ist, für den maßgebenden Fachmann aus dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Unterlagen hervor.
Kowalski Dr. Huber Martens Gießen
Cl