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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 21.09.2006 - IX ZB 71/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 71/06 |
| Entscheidungsdatum : | 21. September 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29. März 2004 zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Unterschrift
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanz
LG München I; 09.06.2005; 26 O 2278/05 / OLG München; 09.03.2006; 29 U 3985/05