OLG Frankfurt
16. September 2011
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BGH
5. November 2013
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BGH
5. Februar 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - II ZR 220/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 220/11 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Februar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 EUR liegt.
Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss vom 5. November 2013 Bezug genommen, mit dem der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der Beschwer auf 10.000 EUR festgesetzt hat. Die dagegen mit der Gegenvorstellung des Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Annahme, der erforderliche Beschwerdewert sei erreicht. Selbst wenn, der Ansicht des Beklagten folgend, für die einzelnen vom Berufungsgericht zugesprochenen Klageanträge deren Wert und die entsprechende Beschwer des Beklagten in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG mit jeweils 5.000 EUR zu bemessen wären, ergäbe sich in der Summe kein den Betrag von 20.000 EUR übersteigender Beschwerdewert. Denn da der Klageantrag zu 5 (ursprünglich Klageantrag 8a) neben dem Klageantrag zu 4 (ursprünglich Klageantrag 8b) keine eigenständig bewertbare Bedeutung hat, umfasst die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich vier Anträge, die sich auf die Wertfestsetzung auswirken.
Der Beklagte hat auch keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich genügende Anhaltspunkte für eine den Auffangstreitwert übersteigende Beschwer ergeben. Die besondere Bedeutung, die der Beklagte den Eingriffsrechten des Landesvorstands gegenüber den Untergliederungen des Landesverbands und deren Gremien im Allgemeinen zuschreibt, belegt nicht, dass gerade die durch das angefochtene Urteil ermöglichte weitere Verbandstätigkeit der Kläger den Beklagten in einem Maße belastet, das die Annahme einer höheren Beschwer rechtfertigt.
2. Im Übrigen hält der Senat an der für die Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 EUR maßgebenden Einschätzung fest, dass der Wert des Klageantrags zu 1 in Anlehnung an die sachnähere Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung 4.000 EUR beträgt und dass die weiteren Klageanträge geringer zu gewichten sind. Insbesondere entspricht es billigem Ermessen (§ 3 ZPO), den Klageanträgen, die das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitgliedschaft und Verbandstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen, einen niedrigeren Wert beizumessen als dem Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihren Ausschluss wehrt.
Unterschrift
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder
Vorinstanz
LG Frankfurt/Main; 02.11.2010; 2-24 O 135/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.09.2011 - 10 U 247/10