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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.10.2025 - 1 BvR 2141/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2141/25 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2141/25 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. der (…)-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer (…),
2. des Herrn (…), c/o (…)-GmbH,
- Bevollmächtigter: (…) -gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
vom 15. September 2025 - 3 W 16/25 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
vom 22. Juli 2025 - 3 W 16/25 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Bonn
vom 11. Juli 2025 - 11 O 42/24 -,
d) den Beschluss des Landgerichts Bonn
vom 3. Juni 2025 - 11 O 42/24 -,
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckbarkeit der Urteile des Landgerichts Berlin vom 18. August 2021 - 23 O 89/20 - und vom 14. November 2023 - 45 O 332/22 - und die von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz beim Amtsgericht Spandau erwirkten Haftbefehle gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1) (30 M 570/24; Amtsgericht Zossen 30 M 380/23) aufzuheben sowie die diesbezüglichen Einträge der Beschwerdeführerin zu 1) in das Schuldnerverzeichnis zu löschen
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Radtke, Wolff und die Richterin Meßling gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2025 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Seine Begründung lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6).
Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerecht. Es fehlen jegliche Ausführungen zu seiner Begründung. Überdies haben die Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren einen identischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der abgelehnt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 1947/25 -). Für die bloße Wiederholung eines bereits abgelehnten Antrages besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 4, 110 <113>; 91, 83 <91>).
3. Die Beschwerdeführer werden für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Variante 3 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfahren behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2020 - 1 BvR 168/20 -, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 u.a. -, Rn. 14 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2023 - 2 BvQ 64/23 u.a. -, Rn. 3 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 1598/19 -, Rn. 2). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführer - wie hier - das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit der gleich gelagerten Eingabe befassen, über die es bereits entschieden hat, weshalb keine Aussicht auf Erfolg besteht.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Radtke
Wolff
Meßling