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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.11.2002 - 19 W (pat) 42/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 42/01 |
| Entscheidungsdatum : | 18. November 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 42/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe im Erteilungsverfahren der Patentanmeldung …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
1. Der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2001 wird aufgehoben.
BPatG 152 10.99 2. Dem Antragsteller wird für das Patenterteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I
Das Deutsche Patentamt - Patentabteilung 11 - hat das Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Sachen der Patentanmeldung P … durch Beschluß vom 26. Januar 2001 (welcher inhaltlich Bezug nimmt auf einen vorangehenden Bescheid der Patentabteilung 1.11 vom 27. September 2000) zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Bescheid ausgeführt, daß aufgrund wesentlicher Offenbarungsmängel in den eingereichten Unterlagen keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Ihm sei auf die Anfrage, ob er sich nach Zusendung der Offenlegungsschrift noch zu dem Bescheid äußern müsse, keine Auskunft erteilt worden, sondern es sei ein Beschluß ergangen mit der Begründung, daß er sich in der Sache nicht geäußert hätte. Zur Sache vertritt der Anmelder die Auffassung, Energieerzeugungseinrichtungen der Art, wie sie in der Anmeldung weitergebildet würden, seien dem Fachmann geläufig. Zum Nachweis verweist er auf mehrere Patentanmeldungen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg, weil der von der Patentabteilung 11 gerügte Offenbarungsmangel nicht vorliegt. 1. Offenbarung des Anmeldungsgegenstands
Der zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Energietechnik mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Elektromotoren und Generatoren.
Die Anmeldung geht nach der Beschreibung von einer bekannten "… …" aus. Diese Anordnung soll effektiver gestaltet werden, und dazu soll durch eine beidseitige Nutzung der Magnete (Schutzanspruch) "mehr als doppelte Energie/Stromausbeute" (Beschreibung) erreicht werden. Der "Beschreibung zur Zeichnung" mit zugehöriger Zeichnung ist dazu zu entnehmen, daß ein Hochleistungsmagnetkranz 1 von einem "Stromabnehmerkranz" 2 innen und außen umgeben ist, wobei der "Stromabnehmerkranz " 2 von einem Antriebsmotor 4 über eine Riemenscheiben- Übersetzung 5 bewegt wird. Unter Hochleistungsmagneten versteht der Fachmann ohne weiteres Magneten neuer Bauart - zB die bekannten Seltene-Erden- Magneten - mit hohen Feldstärken.
Anstatt (oder zusätzlich zu) dem Stromabnehmerkranz kann auch der Hochleistungsmagnetkranz bewegt werden (Beschreibung, letzte 3 Zeilen).
Was der "Stromabnehmerkranz" sein soll, ist dabei zunächst nicht ersichtlich und auch nicht erklärt.
Der Fachmann kann jedoch ohne weiteres erkennen, daß hier ein herkömmlicher dauermagnetischer Stromerzeuger also Generator weiterentwickelt werden soll. Daraus kann er sich erschließen, daß es sich bei dem "Stromabnehmerkranz" nur um die bei dauermagnetischen Generatoren üblichen und funktionsnotwendig immer vorhandenen Generatorwicklungen handeln kann. Den ursprünglichen Unterlagen ist somit ein Stromerzeuger mit folgenden Merkmalen zu entnehmen:
- ein dauermagnetischer Magnetkranz, - Wicklungen, die den Magnetkranz innen und außen umgeben, - die Wicklungen (oder der Magnetkranz) werden von einem Motor über ein Getriebe angetrieben.
Daß die innen- und außenliegenden Wicklungen die Leistung des Stromerzeugers gegenüber einer gewöhnlich nur einseitig angeordneten (nicht beliebig vergrößerbaren) Wirkung - jeweils ohne Eisenrückschluß - zumindest annähernd verdoppeln können, erscheint glaubhaft.
Es liegt somit eine nachvollziehbare, vollständige Lehre zur Erreichung der gewünschten Leistungssteigerung vor.
2. Stand der Technik
Die DE 298 07 092 U1 zeigt einen "Planetenmotor mit Antrieb von Energieerzeugungseinrichtungen". Eine Mehrzahl von Elektromotoren 2 bis 4 und ein Generator 9 sind durch gängige Übersetzungen, zB Keilriemen, Kette, Getriebe miteinander verbunden und sollen "im Gegenlaufverfahren" (wahrscheinlich gegensätzliche Drehrichtungen) betrieben werden (Beschreibung Abs 5). In seinem Aufbau ist nur der Wechselstromgenerator 9 gezeigt. Er weist einen inneren Rotor mit ausgeprägten, bewickelten Polen und einen äußeren Rotor auf, der nach seiner Darstellung dauermagnetisch sein könnte (Zeichnung). Beide Rotoren sollen nach Anspruch 1 ebenfalls "im Gegenlaufverfahren" also vermutlich mit unterschiedlichen Drehrichtungen betrieben werden.
Wicklungen außerhalb des vermutlich dauermagnetischen äußeren Rotors sind nicht ersichtlich. Das Buch Moeller, Vaske: "Elektrische Maschinen und Umformer", Teubner-Verlag Stuttgart, 11. Auflage, 1970 befaßt sich auf Seite 12 bis 14 mit dem Aufbau und dem Magnetkreis von elektrischen Maschinen. Sonderformen mit rotierenden Wicklungen innerhalb und außerhalb eines Magnetkranzes werden dort ersichtlich nicht behandelt.
Die Firmendruckschrift "Magnete verwirklichen Ideen" der Peter Welter GmbH & Co. KG Erftstadt von 1995 (Frontblatt, S 3 bis 5, 22) zeigt kunststoffgebundene "Plastomagnete" die auch in elektrischen Maschinen verwendet werden (Seite 4, linke Spalte).
Sonderformen von Generatoren mit rotierenden Wicklungen innerhalb und außerhalb eines Magnetkranzes werden auch dort ersichtlich nicht behandelt.
3. Aussicht auf Erteilung
Nach PatG § 130 erhält ein Anmelder zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
Dazu ist der aus den Unterlagen sich ergebende Anmeldungsgegenstand mit dem vorläufig ermittelten Stand der Technik zu vergleichen. Ergibt dabei eine summarische Prüfung, daß Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegeben zu sein scheint, so ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (vgl Schulte, 6. Auflage § 130 Rdn 41, 42).
Aus keiner der bisher im Verfahren befindlichen Schriften ist ein Stromerzeuger mit innen- und außenliegenden Wicklungen bekannt. Es findet sich auch keinerlei Hinweis auf eine solche Anordnung. Dem Senat erscheint es bei der derzeitigen Sachlage nicht ausgeschlossen, daß sich anhand des vorhandenen Überschusses gegenüber dem vorläufigen Stand der Technik ein erteilbares Patentbegehren formulieren läßt.
Nach alledem kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben.
Dem Antragsteller ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind glaubhaft dargetan.
Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz
Pr