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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.10.2000 - 3 Ni 39/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 39/99 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Oktober 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am 18. Oktober 2000 3 Ni 39/99 (EU) …
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 0 103 707
BPatG 253 9.72 (DE 33 77 257)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff, der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 103 707 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche 1 und 13 folgende Fassung erhalten, wobei die erteilten Patentansprüche 2 bis 12 auf die neue Fassung des Patentanspruchs 1 zurückbezogen sind:
"1. Verfahren zum Steuern eines Gerätes (11) der Unterhaltungselektronik, bei dem mit einem Bedienteil (10) die verschiedenen Betriebszustände des Geräts (11) eingestellt werden, bei dem Bedienungshinweise in Form von Einblendungen auf einem Bildschirm (2) oder auf einem Anzeigefeld wiedergegeben werden, wobei die Bedienungshinweise über das Bedienteil (10) aus einem Anzeigeseitenspeicher (28) ausgelesen und durch eine Wiedergabesteuerschaltung (24) auf dem Bildschirm (22) oder dem Anzeigefeld dargestellt werden, dadurch gekennzeichnet, - daß mindestens ein Teil der Tasten (4a - 6d) des Bedienteils (10) durch eine Auswahltaste (3a) von einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar ist, wobei es sich bei den Grundfunktionen um diejenigen Funktionen handelt, die ohne Betätigung der Auswahltaste bedienbar und auf dem Bedienteil (10) gekennzeichnet sind, - daß die Bedienungshinweise zu Gruppen zusammengefaßt sind, wobei die einzelnen Gruppen jeweils einer der Zusatzfunktionen der Tasten (4a - 6d) zugeordnet sind und dazu dienen, die Bedienung des Geräts im Voraus zu unterstützen, indem die Zusatzfunktionen und die zu betätigenden Tasten angegeben werden, - daß beim Betätigen der Auswahltaste (3a) die der dabei gewählten Zusatzfunktion zugeordneten Bedienungshinweise auf dem Bildschirm (2) oder Anzeigefeld dargestellt werden, und - daß die über das Bedienteil (10) ausgeführte Steuerung des Geräts (11) einerseits von der jeweils ausgewählten Zusatzfunktion und der dieser zugeordneten Gruppe von Bedienungshinweisen und andererseits von der jeweils betätigten Taste (4a-6d) abhängt.
13. Gerät der Unterhaltungselektronik, das folgende Bestandteile aufweist: - einen Bildschirm (22) oder ein Anzeigefeld, auf dem außer dem normalen Programminhalt oder der normalen Anzeige Bedienungshinweise für den Benutzer wiedergegeben werden, - eine Wiedergabesteuerschaltung (24), durch die diese Bedienungswünsche ausgegeben und gleichzeitig an ihrer Stelle der normale Programminhalt oder die normale Anzeige unterdrückt wird, - ein Bedienteil (10), mit dem von dem Benutzer Bedienungswünsche eingegeben werden, - eine Steuerzeichenerkennungsschaltung (23), durch die Steuerzeichen ausgewertet werden, die von dem Bedienteil (10) ausgesendet werden und durch die die Wiedergabesteuerschaltung (24) gesteuert wird, - ein Anzeigeseitenspeicher (28), aus dem die Bedienungshinweise abgerufen und mittels eines Zeichengenerators (26) auf dem Bildschirm (2) oder dem Anzeigefeld dargestellt werden, dadurch gekennzeichnet, - daß die Bedienungshinweise in dem Anzeigeseitenspeicher (28) gruppenweise zusammengefaßt sind, wobei die Bedienungshinweise dazu vorgesehen sind, die Bedienung des Geräts im voraus zu unterstützen, indem die Zusatzfunktionen und die zu betätigenden Tasten angegeben werden, - daß das Bedienteil (10) mit einer Auswahltaste (3a) versehen ist, durch die mindestens ein Teil seiner Tasten (4a-6d) von einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar ist, wobei es sich bei den Grundfunktionen um diejenigen Funktionen handelt, die ohne Betätigung der Auswahltaste bedienbar sind und die auf dem Bedienteil gekennzeichnet sind, - daß durch eine Seitenauswahlschaltung (27) diejenige Gruppe von Bedienungshinweisen, die der jeweils gewählten Zusatzfunktion der Tasten entspricht, aus dem Anzeigeseitenspeicher (28) ausgelesen und dargestellt wird, und - daß die über das Bedienteil (10) ausgeführte Steuerung des Geräts sowohl von der jeweils auf dem Bildschirm (2) oder dem Anzeigefeld dargestellten Gruppe von Bedienungshinweisen als auch von der jeweils betätigten Taste (4a-6d) abhängt."
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,- DM und für die Beklagte in Höhe von 18.000,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. Juli 1983 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 103 707 (Streitpatent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 32 28 354 vom 29. Juli 1982 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 33 77 257 geführt wird, betrifft eine "Benutzerführende Bedienung bei Geräten der Unterhaltungselektronik" und umfaßt 13 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1 und 13 lauten:
"1. Verfahren zum Steuern eines Gerätes (11) der Unterhaltungselektronik, bei dem mit einem Bedienteil (10) die verschiedenen Betriebszustände des Geräts (11) eingestellt werden; bei dem Bedienungshinweise in Form von Einblendungen auf einem Bildschirm (2) oder auf einem Anzeigefeld wiedergegeben werden, wobei die Bedienungshinweise über das Bedienteil (10) aus einem Anzeigeseitenspeicher (28) ausgelesen und durch eine Wiedergabesteuerschaltung (24) auf dem Bildschirm (22) oder dem Anzeigefeld dargestellt werden, dadurch gekennzeichnet, - daß mindestens ein Teil der Tasten (4a - 6d) des Bedienteils (10) durch eine Auswahltaste (3a) zwischen einer Grundfunktion und mindestens einer Zusatzfunktion umschaltbar ist, - daß die Bedienungshinweise zu Gruppen zusammengefaßt sind, wobei die einzelnen Gruppen jeweils einer der Grund- oder Zusatzfunktionen der Tasten (4a - 6d) zugeordnet sind, - daß beim Betätigen der Auswahltaste (3a) die der dabei gewählten Grund- oder Zusatzfunktion zugeordneten Bedienungshinweise auf dem Bildschirm (2) oder Anzeigefeld dargestellt werden, und - daß die über das Bedienteil (10) ausgeführte Steuerung des Geräts (11) einerseits von der jeweils ausgewählten Grund- oder Zusatzfunktion und der dieser zugeordneten Gruppe von Bedienungshinweisen und andererseits von der jeweils betätigten Taste (4a - 6d) abhängt.
13. Gerät der Unterhaltungselektronik, das folgende Bestandteile aufweist: - einen Bildschirm (22) oder ein Anzeigefeld, auf dem außer dem normalen Programminhalt oder der normalen Anzeige Bedienungshinweise für den Benutzer wiedergegeben werden, - eine Wiedergabesteuerschaltung (24), durch die diese Bedienungswünsche ausgegeben und gleichzeitig an ihrer Stelle der normale Programminhalt oder die normale Anzeige unterdrückt wird, - ein Bedienteil (10), mit dem von dem Benutzer Bedienungswünsche eingegeben werden, - eine Steuerzeichenerkennungsschaltung (23), durch die Steuerzeichen ausgewertet werden, die von dem Bedienteil (10) ausgesendet werden und durch die die Wiedergabesteuerschaltung (24) gesteuert wird, - ein Anzeigeseitenspeicher (28), aus dem die Bedienungshinweise abgerufen und mittels eines Zeichengenerators (26) auf den Bildschirm (2) oder dem Anzeigefeld dargestellt werden, dadurch gekennzeichnet, - daß die Bedienungshinweise in dem Anzeigeseitenspeicher (28) gruppenweise zusammengefaßt sind, - daß das Bedienteil (10) mit einer Auswahltaste (3a) versehen ist, durch die mindestens ein Teil seiner Tasten (4a-6d) von einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar ist, - daß durch eine Seitenauswahlschaltung (27) diejenige Gruppe von Bedienungshinweisen, die der jeweils gewählten Funktion der Tasten entspricht, aus dem Anzeigeseitenspeicher (28) ausgelesen und dargestellt wird, und - daß die über das Bedienteil (10) ausgeführte Steuerung des Geräts sowohl von der jeweils auf dem Bildschirm (2) oder dem Anzeigefeld dargestellten Gruppe von Bedienungshinweisen als auch von der jeweils betätigten Taste (4a-6d) abhängt."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei und zudem nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Darüber hinaus sei Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldungs-Unterlagen unzulässig erweitert. Zur Begründung beruft sie sich auf die Dokumente:
K2 US 4 337 480, K3 US 4 303 973, K4 AT-PS 333 059, K5 DE 29 30 374 A1, K6 US 4 319 336, K7 US 4 270 145, K8 DE 32 27 269 A1, K14 US 4 313 213, K15 CLIFFORD, C. u. a.: "Microprocessor based, software defined television controller" In: IEEE TRANSACTIONS ON CONSUMER ELECTRONICS, Band CE-24, Nr. 3, August 1978, Seiten 436- 441, K16 DE 29 18 846 A1, K17 DE 27 44 057 A1, K18 EP 0 002 434 A1, K20 Sharpless, G. T.: An Intelligent Home Information Terminal. In: Vorträge des vom 12. - 15. Juni 1978 in München abgehaltenen Symposiums, Elektrische Telekommunikation, 1978, Springer- Verlag, Berlin Heidelberg New York, Seiten 131-138, K21 Prototype Mullard terminal records Teletext-Viewdata 'pages' on cassettes. In: Electronics, 2. September 1976, K22 PHILIPS-Firmenschrift: PHILIPS HOME-INFORMATION- TERMINAL, Mai 1977, Eindhoven, Holland, K23 Seybold, J.: Xerox's 'Star'. In: The Seybold Report, Band 10, Nr. 16, 27. April 1981, Seiten 16-1 bis 16-18.
In der Streitpatentschrift ist neben der Veröffentlichung K15 zusätzlich die Druckschrift
K24 EP 0 068 422 A1
zitiert.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 103 707 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine neue Fassung der Patentansprüche 1 und 13 vorgelegt und erklärt, daß sie das Streitpatent nur noch auf dieser Grundlage verteidige. Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1, auf den sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 12 zurückbeziehen sollen, und des Patentanspruchs 13 wird auf den Urteilstenor verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der verteidigten Fassung richtet. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich nur teilweise als begründet.
Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, war es schon aus diesem Grund teilweise für nichtig zu erklären.
Im übrigen ist die Klage zurückzuweisen, denn der Senat konnte nicht zweifelsfrei feststellen, daß der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung nicht patentfähig oder unzulässig erweitert ist (Art II § 6 Abs 1 Nrn 1 und 3 Int- PatÜG, Art 138 Abs 1 lit a und c, Art 56 EPÜ). Die die verteidigten Patentansprüche 1 und 13 betreffenden Beschränkungen halten sich im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und des erteilten Patents und erweitern weder Gegenstand noch den Schutzbereich des Streitpatents. Sie waren deshalb der folgenden sachlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
I.
1) Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Steuern eines Geräts der Unterhaltungselektronik sowie ein solches Gerät. Mit Hilfe des Verfahrens soll die Bedienung von Geräten der Unterhaltungselektronik weiter vereinfacht werden, wobei auf einem Bildschirm oder einem Anzeigefeld Bedienungshinweise für die Bedienung zur Einstellung von Betriebszuständen eingeblendet werden. Die in Frage kommenden Einstellungsmöglichkeiten haben den Nachteil, daß ungeübte Benutzer diese Möglichkeiten nicht oder nur mit großem Aufwand nutzen können.
Mit den aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren (Streitpatentschrift Sp 2 Z 38 bis Sp 3 Z 26) kann im Fall einer Zeitprogrammierung entweder nur Einschalt- und Ausschaltzeitpunkt für das Fernsehgerät eingegeben werden, oder der Benutzer muß mit Hilfe eines 64 Tasten umfassenden Bedienteils und eines komplizierten Verfahrens die Bedienung des Gerätes steuern.
2) Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde (Sp 3 Z 27 bis 40), die Bedienung von Geräten oder Gerätekombinationen der Unterhaltungselektronik soweit zu vereinfachen, daß auch ein ungeübter Benutzer mit möglichst wenig Aufwand sämtliche erforderlichen oder gewünschten Einstellungen tätigen kann. Auch bei einer größeren Anlage sollen sämtliche Funktionen von einem einzigen Bedienteil aus betätigt werden können, wobei das Bedienteil nur eine überschaubare Anzahl von Betätigungeslementen aufweisen und eine Mehrfachbeschriftung einzelner Bedienelemente unterbleiben soll.
3) Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung
ein Verfahren zum Steuern eines Geräts der Unterhaltungselektronik, 1. bei dem mit einem Bedienteil die verschiedenen Betriebszustände des Geräts eingestellt werden; 2. bei dem Bedienungshinweise auf einem Bildschirm oder auf einem Anzeigefeld wiedergegeben werden, wobei die Bedienungshinweise
2.1. in Form von Einblendungen wiedergegeben werden, 2.2. über das Bedienteil aus einem Anzeigeseitenspeicher ausgelesen werden, 2.3. durch eine Wiedergabesteuerschaltung auf dem Bildschirm oder dem Anzeigefeld dargestellt werden, 3. bei dem mindestens ein Teil der Tasten des Bedienteils von einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar ist, 3.1. wobei der mindestens eine Teil der Tasten durch eine Auswahltaste umschaltbar ist, 3.2. wobei es sich bei den Grundfunktionen um diejenigen Funktionen handelt, 3.2.1. die ohne Betätigung der Auswahltaste bedienbar und 3.2.2. auf dem Bedienteil gekennzeichnet sind, 4. bei dem die Bedienungshinweise zu Gruppen zusammengefaßt sind, 4.1. wobei die einzelnen Gruppen jeweils einer der Zusatzfunktionen der Tasten zugeordnet sind, und 4.2. dazu dienen, die Bedienung des Geräts im Voraus zu unterstützen, indem 4.2.1. die Zusatzfunktionen und 4.2.2. die zu betätigenden Tasten angegeben werden, 5. bei dem beim Betätigen der Auswahltaste die der dabei gewählten Zusatzfunktion zugeordneten Bedienungshinweise auf dem Bildschirm oder Anzeigefeld dargestellt werden, 6. bei dem die über das Bedienteil ausgeführte Steuerung des Geräts abhängt 6.1. einerseits von der jeweils ausgewählten Zusatzfunktion und der dieser zugeordneten Gruppe von Bedienungshinweisen und 6.2. andererseits von der jeweils betätigten Taste.
II.
Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs 1 Nr 3 Int- PatÜG) liegt nicht vor und die verteidigten Patentansprüche sind entgegen den von der Klägerin geäußerten Bedenken zulässig.
1) Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 13 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
Die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 13 sind unzweifelhaft den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dies gilt insbesondere für die Begriffe "Bedienungshinweise" und "Anzeigeseitenspeicher", die sich in der ursprünglich eingereichten Fassung der Patentansprüche finden (vgl den ursprünglichen Wortlaut der Patentansprüche 27 und 28).
Auch die Fassungen der verteidigten Patentansprüche 1 und 13 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Sie sind auf ein Verfahren zum Steuern eines Geräts der Unterhaltungselektronik und auf ein Gerät der Unterhaltungselektronik gerichtet mit aus den Patentansprüchen 1 und 13 gemäß Patentschrift EP 0 103 707 B1 entnehmbaren Merkmalen unter Hinzunahme weiterer Merkmale aus der Beschreibung. Die sowohl im Patentanspruch 1 wie auch sinngemäß gleichlautend an den entsprechenden Stellen im Patentanspruch 13 hinzugenommenen Merkmale "...wobei es sich bei den Grundfunktionen um diejenigen Funktionen handelt, die ohne Betätigung der Auswahltaste bedienbar und auf dem Bedienteil gekennzeichnet sind" und "...(wobei die Bedienungshinweise) dazu dienen, die Bedienung des Geräts im voraus zu unterstützen, indem die Zusatzfunktionen und die zu betätigenden Tasten angegeben werden" ergeben sich als zu der beanspruchten Erfindung gehörend aus der Patentbeschreibung und - an entsprechender Stelle - aus den ursprünglichen Unterlagen (vgl Patentschrift EP 0 103 707 B1, Sp 5 Z 51 bis Sp 6 Z 4, Sp 6 Z 15 - 16, Sp 7 Z 27 - 35, Sp 9 Z 63 bis Sp 10 Z 2). Die außerdem im Patentanspruch 1 vorgenommene Präzisierung, "daß mindestens ein Teil der Tasten ... von einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar ist" stimmt mit
dem entsprechenden Merkmal des erteilten Anspruchs 13 überein und ergibt sich ebenfalls als zu der beanspruchten Erfindung gehörend aus der Patentbeschreibung und - an entsprechender Stelle - aus den ursprünglichen Unterlagen (vgl Patentschrift EP 0 103 707 B1, Sp 5 Z 51 bis Sp 6 Z 31, Sp 7 Z 27 - 35, Sp 12 Z 24 - 28).
2) Die in den Patentansprüchen 1 und 13 vorgenommenen Änderungen erweitern nicht den Schutzbereich des Streitpatents.
Durch die hinzugenommenen Merkmale wird der Schutzbereich des Patents auf das in der Patentbeschreibung abgehandelte Ausführungsbeispiel hin (vgl Fig 1 und zugehörige Beschreibungsteile der Streitpatentschrift) zulässig beschränkt. Auch die zuletzt abgehandelte, im Patentanspruch 1 vorgenommene Änderung, "daß mindestens ein Teil der Tasten ... von einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar ist", war als Alternative vom Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 mit umfaßt und stellt eine Präzisierung des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 dar, wie ihn der Fachmann, hier ein Entwicklungsingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulausbildung oder ein Physiker mit besonderen Kenntnissen in der Entwicklung von Benutzerschnittstellen zur Einstellung und Bedienung von Geräten der Unterhaltungselektronik, sowohl nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 13, wie auch nach der Beschreibung des Streitpatents interpretiert.
Die in den Merkmalen 4.1, 5 und 6.1 des Patentanspruchs 1 erfolgte Weglassung der Worte "Grund- oder" vor dem Wort "Zusatzfunktion(en)" stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Erweiterung des Schutzbereiches des Streitpatents dar. Vielmehr führt auch diese Änderung zusammen mit der in den Merkmalen 3.2 bis 3.2.2 nun gegebenen Definition dessen, was unter einer Grundfunktion zu verstehen ist - im erteilten Patentanspruch 1 fehlte eine solche Definition - zu einer Einschränkung auf die im Ausführungsbeispiel beschriebenen Zusammenhänge.
III.
1) Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.
Nach dem Verfahren des Patentanspruchs 1 werden über die mittels des Bedienteils ausgeführte Steuerung verschiedene Betriebszustände des Gerätes eingestellt. Die Steuerung hängt von der ausgewählten Grund- oder Zusatzfunktion ab, welchen Kennzeichnungen auf dem Bedienteil bzw Bedienungshinweise auf dem Bildschirm oder Anzeigefeld zugeordnet sind. Damit bestimmen diese Funktionen die Betriebszustände des Gerätes, und zwar durch die jeweils betätigte Taste.
Das Besondere des Streitpatents ist darin zu sehen, daß beim Betätigen der Auswahltaste bestimmte Tasten des Bedienteils, deren Betätigung die auf ihnen dem Benutzer durch Beschriftung gekennzeichnete Grundfunktion auslöst, in eine Zusatzfunktion umgeschaltet werden und nicht nur die dabei wählbare Zusatzfunktion - durch Lesen einer Textseite des Anzeigeseitenspeichers - auf dem Bildschirm dargestellt wird, sondern auf ihm auch noch die zugehörigen Tasten angegeben werden, mittels derer diese Funktion und mithin der Betriebszustand des Gerätes eingestellt wird.
a) Das Verfahrens nach Patentanspruch 1 ist neu.
Die US-Patentschrift 4 270 145 (K7), vgl insbesondere die Figuren 1 und 7 und die Zusammenfassung, beschreibt ein Verfahren zum Steuern eines Geräts der Unterhaltungselektronik, hier ein Fernsehgerät, bei dem mit einem Bedienteil 10 verschiedene Betriebszustände des Geräts eingestellt und Bedienungshinweise auf einem Bildschirm eingeblendet werden (Sp 3 Z 1-7, Sp 5 Z 3 bis Sp 7 Z 68, Sp 19 Z 13 bis Sp 20 Z 49). Der Fachmann wird bei dem nach dieser Druckschrift zur Anwendung kommenden Verfahren wohl auch einen Anzeigeseitenspeicher und eine Wiedergabesteuerschaltung voraussetzen (vgl dazu insbes auch Fig 5). Bedienungshinweise werden auf dem Bildschirm in verschiedener Anzahl, je nach Zahl der zu betätigenden Tasten als Fragezeichen ausgegeben (Sp 5 Z 15-19,
Z 26-30, Z 51-57, Sp 6 Z 13-18). Wird kein Fragezeichen angezeigt, wird keine weitere Eingabe des Benutzers erwartet (Sp 6 Z 14-25). Das Bedienteil 10 (Sp 3 Z 1-7) weist ua zehn doppelt bezeichnete Tasten (0-9 und A-L) und weitere, ebenfalls doppelt bezeichnete Tasten auf, zB die Tasten T und C für eine "memory selection"- Funktion bzw eine "direct selection"-Funktion (Sp 5 Z 22, 33) und außerdem eine (Auswahl-) Taste CT, die ein Umschalten des Tastaturfeldes ermöglicht (Sp 6 Z 54). Nach Drücken der Taste T kann mit den numerischen Tasten ein Fernsehprogramm ausgewählt werden, dessen Kanal bereits in einem Speicher abgespeichert ist (Sp 5 Z 15-23); nach Drücken der Taste C kann mit den numerischen Tasten ein Fernsehprogramm anhand der Kanalnummer direkt ausgewählt werden (Sp 5 Z 26-35). Durch Drücken der Taste CT erfolgt ein Umschalten der 10er-Tastengruppe von der 0 zu der A-L-Belegung (Sp 6 Z 54-64) sowie vier weiterer Tasten von T, C, OR und M zu R1, R2, R3 und R4. Die Tasten 0 bis 9 resp A bis L dienen - in beiden Tastenbelegungen - der Programmauswahl, wobei die Tasten der Gruppe A bis L einen nach einem italienischen Standard bestimmten Fernsehkanal auswählen (Sp 7 Z 6-14). Die vier weiteren Tasten dienen in der zweiten Belegung zur Auswahl verschiedener Suchlaufarten (Sp 7 Z 15-24).
Die Auswahl der als Gruppe bezeichenbaren jeweiligen Tastenbelegung (0-9 resp A-L, T, C ... resp R1, R2...) wird durch der jeweiligen Gruppe zugeordnete und ebenfalls als Gruppe bezeichenbare Bedienungshinweise, nämlich einrahmende "*_*" bzw deren Fehlen und Farbwechsel angezeigt (Sp 6 Z 54 bis Sp 7 Z 3).
Des weiteren zeigt die amerikanische Patentschrift in Figur 7 iVm den Spalten 19 und 20 der Beschreibung ein Bedienteil, das (zusätzlich) Tasten V+, V-, L+, L-, C+ und C- aufweist. Mit diesen Tasten werden Lautstärke, Helligkeit und Farbe direkt - also unabhängig von den vorgenannten sonstigen Tasten - eingestellt. Die Einstellwerte von Lautstärke, Helligkeit und Farbe werden durch Symbole oder Zahlenwerte, ggf mit verschiedenen Farben, auf dem Bildschirm angezeigt (Sp 19 Z 46 bis Sp 20 Z 32). Ein Umschalten der Belegung und der Funktionen dieser Tasten ist jedoch nicht vorgesehen.
Die erste Belegung der umschaltbaren Tasten entspricht somit den Grundfunktionen, ihre zweite Belegung den Zusatzfunktionen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Die erwähnten Bedienungshinweise unterstützen auch die Bedienung des Geräts im Voraus, da sie dem Benutzer anzeigen, ob die umschaltbaren Tasten sich im ersten oder im zweiten Belegungszustand befinden. Sieht man zunächst davon ab, daß nach den Merkmalen 4 bis 6.2 des Patentanspruchs 1 mehr als eine Zusatzfunktion pro Taste wählbar sein soll, so sind daher aus der Druckschrift K7 die Merkmale 1 bis 4.2 und 5 bis 6.2 als bekannt entnehmbar.
Als Unterschied demgegenüber verbleibt vom Anspruchsinhalt jedoch, daß mehr als eine Zusatzfunktion pro Taste wählbar ist und daß mittels der jeweiligen Gruppe von Bedienungshinweisen die Zusatzfunktionen und die dafür zu betätigenden Tasten angegeben werden (Merkmale 4.2.1 und 4.2.2).
Aus der amerikanischen Patentschrift 4 313 213 (K14) - diese geht auf die gleiche Anmelderin wie die der Druckschrift K7 zurück - ist ein ähnliches Verfahren als bekannt entnehmbar. Im Gegensatz zum Verfahren der Druckschrift K7, bei dem die Tasten V+, V-, L+, L-, C+ und C- zur Einstellung der Lautstärke, Helligkeit und Farbe einfach belegt, dh nicht umschaltbar waren, weist die in der Veröffentlichung K14 beschriebene Ausführungsform des Bedienteils 10 eine Zweifach-Belegung einer V-L-C-Tastengruppe auf (vgl Fig 1, iVm Sp 5 Z 58 bis Sp 9 Z 35). Durch Betätigung der Auswahltaste CT werden die V-L-C-Tasten mit Funktionen R1, R2 und R3 belegt, mit denen verschiedene Suchlaufarten für die Kanalbelegungen abgerufen werden können (Sp 8 Z 1-47, Sp 9 Z 18-35). Durch Betätigung einer der V-L-C-Tasten in der ersten Belegung werden Lautstärke, Helligkeit oder Farbe nicht unmittelbar eingestellt, sondern zunächst auf eine der Funktionen Lautstärke-Einstellung, Helligkeits-Einstellung oder Farb-Einstellung umgeschaltet; die Einstellung der eigentlichen Werte für Lautstärke, Helligkeit und Farbe erfolgt dann durch zusätzliche Plus/Minus (+/-) - Tasten (Sp 9 Z 18-35).
Betrachtet man gemäß einer ersten Sichtweise die CT-Taste als Auswahltaste, die Funktionen V, L, C als Grundfunktionen und die Funktionen R1, R2, R3 als Zusatzfunktionen, so ergeben sich im Verhältnis zum anspruchsgemäßen Verfahren Übereinstimmungen und Unterschiede in gleicher Weise, wie oben bzgl. K7 dargelegt wurde.
Betrachtet man gemäß einer zweiten Sichtweise die Plus- und Minus-Tasten als umschaltbaren Teil der Tasten und zB die V-Taste als Auswahltaste, wobei dann die in Spalte 6, Zeile 61 bis Spalte 7, Zeile 6 erwähnte Funktion der Abstimmkorrektur als Grundfunktion und die Einstellung der Lautstärke als Zusatzfunktion zu betrachten wären, so mag man zwar in den beim Betätigen der V-Taste gemäß Spalte 9, Zeilen 29-31, dargestellten Bedienungshinweisen auch eine Angabe der Zusatzfunktion - hier eines V-Zeichens zusammen mit ">"-Zeichen als Symbol für die Lautstärke-Einstellung - im Sinne der Merkmale 4.2 und 4.2.1 erblicken; es fehlt aber an einer Angabe der zu betätigenden Tasten im Sinne des Merkmals 4.2.2.
Die Druckschrift K20, vgl die Zusammenfassung auf Seite 131, ist mit dem "Home Information Terminal" Micterm-2 befaßt, das die Möglichkeiten eines "Viewdata Terminals" und eines Homecomputers miteinander verbindet und das nach Auffassung der Klägerin im allgemeinen Sinne als ein Gerät der Unterhaltungselektronik bezeichnet werden kann (vgl dazu S 132 Kap 2. "Micterm-2:...", S 133 Abschnitt über Bild 2, S 135 vorle Abs Spiegelstriche). Mittels eines Bedienteils (Bild 1, Keypad) wird durch Betätigen einer MENU-Taste ein auf einem Fernseh-Bildschirm (Colour television) angezeigtes Menü ausgewählt (S 132 Bild 1, S 132 Bild 2 und Kap 2.1 "Menu Control"). In diesem Menu nach Bild 2 werden dann Auswahlmöglichkeiten für Funktionen des Microterm-2, zB PROGRAM für Starten eines geladenen Programms, und der damit verbundenen Geräte, zB CASSETTE zum Zugriff auf eine auf einem Kassettengerät gespeicherte Viewdata-Seite (S 133-134 Kap 2.1 "Menu Control", Punkte 1) bis 7)), und die für die jeweilige Auswahl zu betätigende Taste (1 bis 7) angezeigt.
Das auf dem Bildschirm dargestellte Menu (Bild 2) kann als Gruppe von Bedienungshinweisen betrachtet werden, die dazu dienen, die Bedienung des Geräts im Voraus zu unterstützen (Merkmal 4.2), indem die Zusatzfunktionen und die zu betätigenden Tasten angegeben werden (Merkmale 4.2.1 und 4.2.2). In teilweiser Entsprechung zum Merkmal 4.1 ist gemäß der Druckschrift K20 auch jeder Bedienungshinweis der Zusatzfunktion jeweils einer Taste zugeordnet. Die MENU-Taste ist bei dieser Sichtweise als Auswahltaste zu betrachten.
Jedoch enthält diese Veröffentlichung keinen Hinweis dahingehend, daß der mindestens eine Teil der Tasten von einer Grundfunktion aus umschaltbar ist, wobei derartige Grundfunktionen ohne Betätigung der Auswahltaste bedienbar und auf dem Bedienteil gekennzeichnet sind. Denn nach den Ausführungen (S 133 Kap 2.1) muß auf jeden Fall erst die MENU-Taste betätigt werden, um überhaupt eine Funktionsauswahl (Funktionen 1) bis 7)) zu treffen. Auch fehlt der aus den Merkmalen 4 und 4.1 resultierende Sachverhalt, wonach mehrere Gruppen von Bedienungshinweisen, dh mehrere Zusatzfunktionen pro Taste, mit den bereits erörterten Merkmalen 4.2 bis 4.2.2 vorhanden sind.
Würde man - in anderer Sichtweise - die MENU-Taste und die NEWPAGE-Taste (vgl S 138 Abschnitt unter Bild 2) als Grundfunktionstasten ansehen wollen, so würde bereits deren Umschaltbarkeit in Zusatzfunktionen im Sinne des Merkmals 3 fehlen. Die MENU-Taste dient nämlich einzig und allein dem Aufruf des Auswahl-Menüs, wie oben abgehandelt, mit der NEWPAGE-Taste kann nur zwischen drei gespeicherten Viewdata-Seiten zyklisch geblättert werden (S 134 3. Abs). Auch in dieser Sichtweise weist somit das Bedienteil keine Tasten auf, die von einer Grund- in eine Zusatzfunktion umschaltbar sind.
Die deutsche Offenlegungsschrift 27 44 057 (K17), vgl insbesondere die Figur 1 und die Seiten 5 und 6, hat ebenfalls ein Verfahren zum Steuern eines Geräts der Unterhaltungselektronik zum Inhalt, bei dem, wie auch in der Veröffentlichung K20, Dienste zum Empfang von Viewdata oder Teletext vorgesehen sind und über eine einzige Fernbedienung einstellbar sein sollen (S 7 1. und 2. Abs). Einzelheiten, die an die oben abgehandelten Druckschriften K7, K14 und insbes K20 heranreichen, sind der Druckschrift K17 jedoch nicht entnehmbar.
Auch das aus der amerikanischen Patentschrift 4 337 480 (K2) als bekannt entnehmbare Verfahren zum Steuern von Geräten der Unterhaltungselektronik, vgl die Figuren 1, 2 und 3, die Zusammenfassung, Wortlaut der Ansprüche 1, 2, 4, 5 und 19, reicht nicht an das in den Druckschriften K7 oder K14 Beschriebene heran. Es sind mehrere periphere Geräte (Sp 4 Z 36-68) mit einem Fernsehgerät TV verbunden, deren Betriebszustände mittels eines (einheitlichen) Bedienteils CT über "card modules" CMi eingestellt werden (Sp 5 Z 22-25, Z 57-65). Programme bzw Videobilder der peripheren Einheiten können über "Bild in Bild" auf dem Fernsehgerät betrachtet werden (Sp 3 Z 41-50). In den Speichern ROMi der card modules CMi sind die den Einstellfunktionen der peripheren Geräte entsprechenden Befehle gespeichert, die durch das Bedienteil CT abgerufen werden (Sp 9 Z 9-32). Die Tasten sind den Einstellfunktionen der jeweiligen Geräte fest, also bzgl des jeweiligen Geräts nicht umschaltbar, zugeordnet (Sp 9 Z 33-51). Bedienungshinweise für die Einbindung der peripheren Geräte werden in Form einer Liste angezeigt (Sp 2 Z 32-43). Das Einstellen verschiedener Betriebszustände der jeweiligen Geräte iSd Streitpatents, insbesondere das Umschalten von Tasten von einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion und die gruppenweise Zuordnung von Bedienungshinweisen zu Gruppen von Zusatzfunktionen, ist nicht beschrieben.
Das aus der Veröffentlichung K15 als bekannt entnehmbare Verfahren nennt zwar allgemein und ohne dies weiter auszuführen verschiedene (Nutzer-) Funktionen (S 438 liSp 1. Abs), die weiter beschriebene Einstellung von Betriebszuständen (S 437 reSp Abschnitt "DISPLAY") beschränkt sich jedoch, wie dies auch zutreffend in der Streitpatentschrift (Sp 2 Z 38 bis Sp 3 Z 4) abgehandelt ist, auf die Zeitprogrammierung des Geräts. Auch diese Druckschrift reicht deshalb mit dem darin beschriebenen Verfahren nicht an die vorgenannten Druckschriften heran.
Die von der Klägerin in der Verhandlung weiter aufgegriffene Druckschrift K23 ist mit dem Homecomputer 'Star' der Fa. Xerox befaßt. Nach Auffassung der Klägerin kann dieser ebenfalls als Gerät der Unterhaltungselektronik angesehen werden (vgl dazu S 16-4 reSp Abschnitt über den Spiegelpunkten, "composition of music"). Auf dem Bildschirm des Homecomputers sind mit einer Mouse bedienbare "command buttons" und virtuelle Tastaturen auf dem Bildschirm darstellbar (S 16- 7 bis 16.9, insbes Abschnitte "The keyboard" und "Desktop"). Zwar mag diese Abhandlung neben anderen (K15, K17, K20) als Beleg dafür dienen, daß der für die Erfindung nach dem Streitpatent in Betracht zu ziehende Fachmann auch Kenntnisse der Computer-Technik aufweisen müsse. Für das Verfahren nach Patentanspruch 1, bei dem es darum geht, Betriebszustände eines Geräts einzustellen, bietet die vorliegende Druckschrift aber noch weniger Anhaltspunkte als die vorstehend abgehandelten.
Die außerdem im Verfahren genannten Druckschriften reichen inhaltlich ebenfalls nicht an die oben abgehandelten Schriften heran. Sie haben in der mündlichen Verhandlung in bezug auf den verteidigten Patentanspruch 1 keine Rolle gespielt und bringen auch hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine neuen Gesichtspunkte.
b) Das Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Ausgehend von dem Verfahren gemäß den oben erörterten Druckschriften K7 und K14 hatte der Fachmann keinen Anlaß, die dortige Gruppe von Bedienungshinweisen, bestehend aus einrahmenden "*_*" bzw deren Fehlen und Farbwechsel, durch Hinweise zu ersetzen oder zu ergänzen, die entsprechend den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 die Zusatzfunktionen und die zu betätigenden Tasten angeben. Vielmehr wird in den Patentschriften K7 und K14 durchgehend das Konzept verfolgt, jede der dort vorhandenen umschaltbaren Tasten mit Markierungen zu versehen, die die beiden Funktionen, die jeweilige Grundfunktion und die jeweilige Zusatzfunktion, kennzeichnen. Da außerdem - durch die vorerwähnte Gruppe von
Bedienungshinweisen - kenntlich gemacht wird, ob sich das Bedienteil im Grundfunktions- oder im Zusatzfunktionszustand befindet, war ein Bedarf für eine Abwandlung der Bedieneinheit für den Fachmann nicht ersichtlich. Die Tastenfunktion erschließt sich dem Benutzer bereits an Hand des Bedienteils 10.
Entsprechendes gilt, wenn man von der oben erwähnten zweiten Sichtweise der Druckschrift K14 ausgeht, bei der als umschaltbare Tasten die Plus- und Minus- Tasten und als Auswahltaste eine der V-L-C-Tasten betrachtet werden. Die Plus- und Minus-Tasten werden dort nämlich, gleichgültig in welche Zusatzfunktion sie umgeschaltet sind, stets im Sinne einer Erhöhung bzw Verminderung der jeweils einzustellenden Größe - Lautstärke, Helligkeit oder Farbintensität - betätigt. Die Angabe der gerade einstellbaren Größe auf dem Bildschirm ist daher für den Benutzer völlig ausreichend. Ein jeweiliger zusätzlicher Hinweis auf die Plus- und die Minus-Taste im Sinne des Merkmals 4.2.2 würde dem Benutzer ersichtlich nichts bringen und war dem Fachmann daher auch nicht nahegelegt.
Dabei konnte dem Fachmann auch die Druckschrift K20 keine Hilfe sein. Bei dem dort beschriebenen Verfahren ist zwar, wie oben ausgeführt, eine Gruppe von Bedienungshinweisen gezeigt (Bild 2), die Zusatzfunktionen und die zu deren Auswahl zu betätigenden Tasten angeben. Es fehlt dort aber ein den Grundfunktionen des beanspruchten Verfahrens entsprechender Sachverhalt. Im Unterschied zu K7 und K14 handelt es sich ferner bei dem in der Veröffentlichung K20 beschriebenen Gerät nicht um einen Fernsehempfänger, sondern um ein Heim- Informations-Terminal, an welches ein Modem, ein Audiokassettengerät und ein Fernsehempfänger angeschlossen sind (Bild 2). Die in den Patentschriften K7 und K14 einerseits und in der Literaturstelle K20 andererseits beschriebenen Verfahrensweisen und Geräte sind daher in ihrem grundsätzlichen Aufbau zu unterschiedlich, um den Fachmann dazu anzuregen, aus K20 ersichtliche Einzelmerkmale auf die Vorgehensweise nach K7/K14 zu übertragen.
Schließlich ist noch folgendes festzuhalten: Von keiner der Druckschriften K7, K14 und K20 geht ein Anstoß aus, ein und dieselbe Taste mit mehreren Zusatzfunktionen zu belegen. Damit besteht für den Fachmann auch keine Veranlassung, sich darüber Gedanken zu machen, wie er dem Benutzer die Zuordnung der verschiedenen Zusatzfunktionen zu der einen Taste vor Augen führen soll. Für eine einzige Zusatzfunktion ist eine entsprechende Tastenbeschriftung jedoch ausreichend, wie auch K7, K14 und K20 zeigen.
Die übrigen zitierten Druckschriften weisen keine über die oben behandelten Druckschriften hinausgehenden Berührungspunkte mit dem beanspruchten Verfahren auf.
So könnte es für den Fachmann, wie vorstehend dargelegt, zwar nahegelegen haben, eine dem Verfahren nach Patentanspruch 1 entsprechende Gruppierung der Tasten des Bedienteils in Grund- und Zusatzfunktionen vorzusehen, ebenso die Bedienungshinweise zu gruppieren und mindestens einen Teil der Tasten von einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar auszuführen. Nach Auffassung des Senats bleiben jedoch Zweifel, daß der Fachmann aus dem durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften belegten Stand der Technik dazu veranlaßt werden könnte, die zu Gruppen zusammengefaßten und jeweils einer der Zusatzfunktionen der Tasten zugeordneten Bedienungshinweise gemäß den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 des Patentanspruchs 1 auszuführen.
2) Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12, die besondere Ausführungsarten des Verfahrens nach Anspruch 1 beinhalten, rechtsbeständig.
3) Im Vorrichtungsanspruch 13 sind Vorrichtungsmerkmale korrespondierend zu den Verfahrensmerkmalen des Patentanspruchs 1 enthalten und durch diese umschrieben. Dieser Anspruch ist daher sinngemäß aus den gleichen Gründen wie Patentanspruch 1 patentfähig.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO und entspricht dem Umfang des jeweiligen Unterliegens bzw Obsiegens der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Grüttemann Obermayer Kalkoff Sredl Dr. Hartung
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