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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 27.04.2005 - 9 W (pat) 705/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 705/04 |
| Entscheidungsdatum : | 27. April 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 705/04 Verkündet am 27. April 2005 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 12 229
…
BPatG 154 6.70 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Guth und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen das am 14. April 1993 angemeldete und am 20. Oktober 1994 veröffentlichte Patent 43 12 229 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur definierten Erzeugung einer dem Fortdruck nahen Farbverteilung im Farbwerk von Rotationsdruckmaschinen" ist von
Herrn L…, Burgstraße in G…
Einspruch erhoben worden. Zur Begründung seines Einspruchs weist der Einsprechende auf folgende Druckschriften hin:
E1: DE 37 07 695 C2 E2: US 5 174 210 A
Im Prüfungsverfahren waren über die von dem Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen hinaus noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
E3: DE 40 13 465 A1 E4: DE 40 11 039 A1 E5: DE 33 38 143 A1 E6: GB 2 233 603
Der Einsprechende hält den Patentgegenstand gegenüber der E1 für nicht mehr neu, zumindest beruhe er im Hinblick auf eine Zusammenschau der E1 und der E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie führt aus, dass sich die beiden Verfahren nach der E1 und der E2 bezüglich des Abbaus des alten Farbprofils unterscheiden und dass es daher nicht nahegelegen habe, beide Verfahren zu kombinieren. Der Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur definierten Erzeugung einer dem Fortdruck nahen Farbverteilung im Farbwerk von Rotationsdruckmaschinen bei Auftragswechsel, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte: - nach Auftragsende wird die Hebwalze des Farbwerks abgestellt, - danach wird der Druck und der Papierlauf angestellt und eine geringe Anzahl von Drucken ausgeführt, - danach wird der Papierlauf und der Druck abgestellt, das Gummituch gewaschen und die Druckplatte des vorhergehenden Auftrags gegen die Druckplatte des neuen Auftrags gewechselt, - dann wird die Hebwalze angestellt und der Farbeinlauf des Farbwerks bei abgestelltem Druck beginnt, - und danach wird der Druck und der Papierlauf für den neuen Auftrag angestellt.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg, denn das mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchte Verfahren ist nicht patentfähig.
1. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der DE 37 07 695 C2 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass bei dieser Lösung die Farbe im Farbwerk durch eine bestimmte Anzahl von Umdrehungen in den Farbkasten zurückgefördert würde. Danach würde ein neues Farbprofil für den nachfolgenden Druckauftrag im Farbwerk aufgebaut. Anstelle der Rückförderung der Farbe in den Farbkasten werde auch vorgeschlagen, bei gleichzeitigem Papierlauf das Profil des vorhergehenden Auftrags abzubauen.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, in kurzer Zeit das alte Farbprofil abzubauen und ein neues Profil mit wenigen Farbwerksumdrehungen aufzubauen, um bei Auftragswechsel schneller mit dem Druck des neuen Auftrags beginnen zu können.
Dieses Problem soll - in Verbindung mit dem oberbegrifflichen Merkmal des Patentanspruchs 1 - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen Merkmale gelöst werden.
2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist gewerblich anwendbar und mag neu sein. Es ist jedoch nicht patentfähig, da es auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Offset-Druckverfahren.
Mit dem Patentanspruch 5 der DE 37 07 695 C2 wird ein vom Patentanspruch 1 dieser Patentschrift abweichendes Verfahren beansprucht, bei dem mit folgenden Verfahrensschritten, bei gleichzeitigem Papierlauf, ein beschleunigter Abbau des vorhandenen Farbprofils erfolgt:
- Papierlauf und Druck bei nicht angestellter Hebwalzenbewegung an der Maschine anstellen, - eine definierte Anzahl Maschinenumdrehungen ausführen, - Papierlauf und Druck an der Maschine abstellen, - zum Ende des Farbprofilabbaus die Maschine eine bestimmte Anzahl Maschinenumdrehungen ohne Papierlauf weiterdrehen, - danach Profilaufbau nach Anspruch 3 durchführen.
Der Profilaufbau nach Anspruch 3 erfolgt mit den Schritten für den nachfolgenden Druckauftrag:
- Farbdosierelemente zonenweise auf benötigtes Farbprofil einstellen, - Farbkastenwalze auf ermittelte Farbstreifenbreite einstellen, - Hebwalzenbewegung anstellen, - eine definierte Anzahl Farbwerksumdrehungen ausführen, - Papierlauf und Druck an der Maschine anstellen oder - Hebwalzenbewegung abstellen oder - Hebwalzenbewegung abstellen und Maschinenlauf stoppen.
Das beanspruchte Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich vom Verfahren nach den Patentansprüchen 5 und 3 der DE 37 07 695 C2 somit darin, dass angegeben ist, - mit welcher Druckplatte das vorhanden Farbprofil abgetragen wird (nämlich mit der des alten Druckauftrags), - wann das Gummituch gewaschen wird und - wann der Plattenwechsel erfolgt.
Eine Aussage zu diesen vorgenannten Verfahrensschritten ist der DE 37 07 695 C2 nicht zu entnehmen. Der Fachmann muss demzufolge Überlegungen anstellen, wie diese an sich notwendigen Verfahrensschritte in den Verfahrensablauf nach der DE 37 07 695 C2 einzufügen sind. Mit seinem Fachwissen gelangt der Fachmann zu der Erkenntnis, dass es zwei Möglichkeiten gibt, die Farbprofile abzubauen:
a) das Farbprofil wird mit der Druckplatte des alten Auftrags abgebaut,
b) das Farbprofil wird mit der Druckplatte des neuen Auftrags abgebaut. Aus diesen beiden Verfahrensweisen ergeben sich dann die weiteren Verfahrensschritte - waschen des Gummituchs - und - wechseln der Druckplatten - in einer natürlichen Reihenfolge.
In Fall der Verfahrensweise a) wird nach dem Abbau des Farbprofils mit der alten Druckplatte diese und das Gummituch gewaschen, dann werden die Druckplatten gewechselt. Mit der neuen Druckplatte erfolgt dann der Farbprofilaufbau für den neuen Auftrag. Bei Verfahrensweise b) werden zuerst die alte Druckplatte und das Gummituch gewaschen, dann erfolgt der Wechsel der Druckplatten. Mit der neuen Druckplatte wird der Farbprofilabbau durchgeführt. Anschließend müssen Druckplatte und Gummituch noch einmal gereinigt werden, bevor mit der neuen Druckplatte der Profilaufbau für den neuen Auftrag erfolgt.
Bei der Auswahl einer der beiden Möglichkeiten wird sich der Fachmann wegen des zu erwartenden geringeren Zeitaufwands - die Druckplatte muss nur einmal gereinigt werden - in naheliegender Weise für die Verfahrensweise a) entscheiden. Er gelangt somit ohne erfinderische Tätigkeit zu der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Diese Entscheidung wird ihm im übrigen aber auch durch die in der US 5 174 210 A beschriebenen Verfahren zum Farbprofilabbau und Aufbau nahegelegt. Dort sind in den Sp 10, Z 2, bis Spalte 11, Z 23, sowie in Spalte 11, Z 24 bis Z 31, zwei Verfahren beschrieben, bei denen der Farbprofilabbau zwar nicht durch Verdrucken der Farbe in den Druckwerken unter Erzeugung von Makulatur erfolgt. Vielmehr wird hierbei der Farbprofilabbau im Farbwerk durch Übertragen der Farbe aus dem Farbwerk auf die Druckplatte durchgeführt. Nach dem Überführen der Farbe auf die Druckplatte verbleibt im Farbwerk eine angestrebte Grundfarbschichtdicke (Sp 10, Z 34), auf die das neue Farbprofil aufgebaut wird. Nach den Ausführungen in Sp10, Z 10 bis Z 42, wird dabei in dem ersten Verfahren "vorzugsweise" das alte Farbprofil abgebaut, indem mit der noch eingespannten Druckplatte des abgeschlossenen Druckauftrags gearbeitet wird. Es ergibt sich daraus der in Sp 4, Z 1 bis Z 5, beschriebene Zeitvorteil beim Profilabbau. Mit dem anderen Verfahren wird die Möglichkeit des Farbprofilabbaus auch über die neue Druckplatte des folgenden Auftrags erwähnt. Nach diesen Erkenntnissen des schnelleren Farbprofilabbaus im ersten Verfahren wird der Fachmann zur Lösung seiner Aufgabe die entsprechenden Verfahrensschritte auch auf das bekannte Verfahren nach der DE 37 07 695 C2 übertragen und gelangt so ebenfalls in naheliegender Weise zu der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig, so dass dieser keinen Bestand hat. Sein Schicksal teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4.
Petzold Guth Küstner Richter Reinhardt ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert. Petzold
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